(1)
1Von den
§§ 54 bis 56 kann durch Richtlinie gemäß
§ 11 abgewichen werden.
2Abweichend von
§ 11 Absatz 2 beschließt der Verwaltungsrat Richtlinien nach Satz 1 mit der Zustimmung der Mitglieder der Kinoverbände und insgesamt mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
3Im Falle abweichender Regelungen nach Satz 1 gilt für Entscheidungen über Sperrfristenverkürzungen
§ 24 entsprechend.
(2) Näheres zu den Bestimmungen des
§ 55 Absatz 3 und der
§§ 56,
57 und
59 kann die Filmförderungsanstalt durch Richtlinie gemäß
§ 11 bestimmen.