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§ 60 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (GtDFmEloAufklVDV)
§ 60 Prüfungsakten, Einsichtnahme
(1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind:
- 1.
- eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des schriftlichen Bescheids über die nichtbestandene Laufbahnprüfung,
- 2.
- die Klausuren der schriftlichen Prüfung,
- 3.
- eine Ausfertigung des Zeugnisses nach § 33,
- 4.
- eine Ausfertigung des Zeugnisses nach § 36,
- 5.
- die Protokolle über die schriftliche und die mündliche Prüfung,
- 6.
- das Protokoll über den Verlauf und die Ergebnisse der Laufbahnprüfung.
(2) 1Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt oder einer von ihm bestimmten Stelle nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahrt. 2Sie sind spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.
(3) 1Die Betroffenen können auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. 2Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.
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