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§ 60 - MT-Berufe-Gesetz (MTBG)

Artikel 1 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023, abweichend § 69 ab 04.03.2021; FNA: 2124-28 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 60 Bescheinigung der zuständigen Behörde



(1) Üben deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates einen der in diesem Gesetz geregelten Berufe in Deutschland aufgrund einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 aus, so wird ihnen auf Antrag eine Bescheinigung von der zuständigen Behörde ausgestellt, damit sie die Möglichkeit haben, in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat ihren Beruf als dienstleistungserbringende Person im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich auszuüben.

(2) Die Bescheinigung hat zu enthalten:

1.
die Bestätigung, dass die antragstellende Person rechtmäßig niedergelassen ist

a)
als „Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik" oder „Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik",

b)
als „Medizinische Technologin für Radiologie" oder „Medizinischer Technologe für Radiologie",

c)
als „Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik" oder „Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik" oder

d)
als „Medizinische Technologin für Veterinärmedizin" oder „Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin",

2.
dass der antragstellenden Person die Ausübung dieses Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und

3.
dass die antragstellende Person über die berufliche Qualifikation verfügt, die für die Berufsausübung erforderlich ist.

 
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