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§ 60 - Mess- und Eichgesetz (MessEG)
Artikel 1 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722, 2723 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 38 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 27; FNA: 7141-8 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 27; FNA: 7141-8 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 60 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 ein Messgerät in Verkehr bringt,
- 2.
- entgegen § 9 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 ein sonstiges Messgerät in Verkehr bringt,
- 3.
- entgegen § 10 ein Messgerät ausstellt,
- 4.
- ohne Anerkennung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 ein Messgerät bewertet,
- 5.
- entgegen § 23 Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, eine dort genannte Unterlage oder die Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
- 6.
- entgegen § 23 Absatz 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1, dem Messgerät eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt,
- 7.
- entgegen § 23 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 oder § 25 Absatz 5 Satz 1, ein dort genanntes Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 8.
- entgegen § 23 Absatz 6 Satz 3, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 oder § 25 Absatz 5, die zuständige Behörde oder den Hersteller nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert,
- 9.
- entgegen § 25 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass dem Messgerät eine Information beigefügt ist,
- 10.
- entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 eine Kopie der Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
- 11.
- entgegen § 25 Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 12.
- entgegen
- a)
- § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder
- b)
- § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2
- 13.
- entgegen § 26 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,
- 14.
- entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1 ein Messgerät oder ein sonstiges Messgerät verwendet,
- 15.
- entgegen § 31 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die wesentlichen Anforderungen erfüllt sind,
- 16.
- entgegen § 31 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Vorschriften beachtet werden,
- 17.
- entgegen § 31 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Nachweise aufbewahrt werden,
- 18.
- (aufgehoben)
- 19.
- entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Wert angibt oder verwendet,
- 20.
- entgegen § 33 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Rechnung nachvollzogen werden kann,
- 21.
- entgegen § 43 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6, 7 oder Nummer 9 eine Fertigpackung herstellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
- 22.
- entgegen § 43 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 11 eine Fertigpackung herstellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
- 23.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 6 oder Nummer 8 oder § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 4 oder Nummer 6 zuwiderhandelt,
- 24.
- entgegen § 52 Absatz 5 Satz 1 oder § 56 Absatz 3 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet oder eine zuständige Behörde oder einen Beauftragten nicht unterstützt,
- 25.
- entgegen § 52 Absatz 5 Satz 3 oder § 56 Absatz 3 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 26.
- einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 4, 6, 7, 8 oder Nummer 10 oder § 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6, 7, 9 oder Nummer 11 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
- 27.
- einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich
- a)
- einem in Nummer 21 oder Nummer 22 genannten Verbot entspricht oder
- b)
- einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 21 oder Nummer 22 genannten Vorschriften ermächtigen,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 14, 15, 19, 21 und 22 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 die nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 anerkennende Stelle.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 27 geahndet werden können.
Text in der Fassung des Artikels 38 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz G. v. 23. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 60 MessEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 38 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz vom 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
aktuell vorher | 15.06.2021 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1663 |
aktuell vorher | 19.04.2016 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes vom 11.04.2016 BGBl. I S. 718 |
aktuell | vor 19.04.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 60 MessEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 MessEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MessEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 61 MessEG Einziehung
... eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Fertigpackungsverordnung (FPackV)Artikel 1 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Sonstige
Verordnung zur Novellierung des FertigpackungsrechtsV. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Zitat in folgenden Normen
Fertigpackungsverordnung (FPackV)
Artikel 1 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
§ 43 FPackV Ordnungswidrigkeiten
... im Sinne des § 60 Absatz 1 Nummer 26 des Mess- und Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 17 Absatz 1 nicht ...
Mess- und Eichverordnung (MessEV)
Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010, 2011; zuletzt geändert durch Artikel 13 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
§ 57 MessEV Ordnungswidrigkeiten (vom 31.01.2024)
... im Sinne des § 60 Absatz 1 Nummer 26 des Mess- und Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 23 Absatz 2 eine ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes
G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 718
Artikel 1 1. MessEGÄndG Änderung des Mess- und Eichgesetzes
... durch die Wörter „§ 52 Absatz 5 Satz 4 und 5" ersetzt. 10. § 60 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 38 BEG IV Änderung des Mess- und Eichgesetzes
... „§ 32 (weggefallen)". 2. § 32 wird aufgehoben. 3. § 60 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 18 wird aufgehoben. b) In ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1663
Artikel 1 2. MessEGÄndG
... 2 Nummer 1 und 4, Absatz 5 Nummer 1 und 3, § 39 Absatz 1, § 40 Absatz 3 Satz 1 und § 60 Absatz 1 Nummer 15, 16, 17 und 26 wird jeweils nach der Angabe „§ 41" die Angabe „Absatz 1" ...
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