Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 60 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (MtDBwVVDV)

Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227, S. 2
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
|

§ 60 Klausuren der schriftlichen Prüfung



(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus je einer Klausur in den folgenden Lehrgebieten:

1.
„Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst",

2.
„Allgemeine Grundlagen der Wehrtechnik und der Projektarbeit",

3.
„Allgemeine mathematische und technische Grundlagen" sowie

4.
„Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete".

(2) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 180 Minuten.

(3) 1Die Aufgaben für die Klausuren werden vom Prüfungsamt bestimmt. 2In jeder Klausur dürfen nur Aufgaben aus einem Lehrgebiet gestellt werden.

(4) 1Das Bildungszentrum der Bundeswehr und das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr legen dem Prüfungsamt rechtzeitig eine ausreichende Zahl an Vorschlägen für Aufgaben mit Lösungsskizzen für jedes Lehrgebiet vor. 2Die Vorschläge unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. 3Die ausgewählten Aufgaben sind bis zum Beginn der jeweiligen Klausur unter Verschluss zu halten.

(5) 1Die Klausuren werden anstelle des Namens der Anwärterin oder des Anwärters mit einer Kennziffer versehen. 2Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen, die den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden darf.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 60 MtDBwVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 MtDBwVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MtDBwVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 54 MtDBwVVDV Mitglieder der Prüfungskommissionen
... „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst" ( § 60 Absatz 1 Nummer 1 ) aus a) einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen ... als Beisitzender oder Beisitzendem und 2. in jedem der übrigen Lehrgebiete ( § 60 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ) aus a) einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder gehobenen technischen ...
§ 68 MtDBwVVDV Gegenstand der mündlichen Prüfung
... wählt den Prüfungsstoff thematisch aus den Lehrgebieten der schriftlichen Prüfung ( § 60 Absatz 1 ) ...