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§ 60 - Pflegeberufegesetz (PflBG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2124-25 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 60 Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung



(1) Wählt die oder der Auszubildende nach § 59 Absatz 2, eine Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger durchzuführen, gilt § 5 für die weitere Ausbildung mit der Maßgabe, dass die Kompetenzvermittlung speziell zur Pflege von Kindern und Jugendlichen erfolgt.

(2) 1Die praktische Ausbildung des letzten Ausbildungsdrittels ist in Bereichen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen durchzuführen. 2Der theoretische und praktische Unterricht des letzten Ausbildungsdrittels ist am Ausbildungsziel des Absatzes 1 auszurichten.

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Zitierungen von § 60 PflBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 PflBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 59 PflBG Gemeinsame Vorschriften; Wahlrecht der Auszubildenden
... sowie Teil 4 Abschnitt 4 gelten entsprechend nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sowie der §§ 60 und 61. (2) Ist im Ausbildungsvertrag ein Vertiefungseinsatz im speziellen Bereich der ... und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach Maßgabe des § 60 mit dem Ziel durchzuführen, eine Erlaubnis nach § 58 Absatz 1 zu erhalten.  ... Ausübung des Wahlrechts die Durchführung der jeweiligen gewählten Ausbildung nach § 60 oder § 61 selbst oder über Kooperationsverträge nach § 6 Absatz 4 mit anderen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572; zuletzt geändert durch Artikel 4a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 26 PflAPrV Inhalt und Durchführung der Ausbildung, staatliche Prüfung
... die Auszubildenden in Erfüllung des Ausbildungsziels nach § 5 in Verbindung mit § 60 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes zur Pflege von Kindern und Jugendlichen. Die hierfür erforderlichen Kompetenzen ... der staatlichen Prüfung sind die auf der Grundlage von § 5 in Verbindung mit § 60 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes in Anlage 3 aufgeführten Kompetenzen. Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer ...