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§ 60 - Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV)
V. v. 08.11.1994 BGBl. I S. 3378; zuletzt geändert durch Artikel 69 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 19.11.1994; FNA: 4143-1 Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
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Geltung ab 19.11.1994; FNA: 4143-1 Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
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§ 60 Konzernlagebericht
§ 60 wird in 1 Vorschrift zitiert
In den Konzernlagebericht sind zusätzlich zu den in § 315 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben die folgenden Angaben aufzunehmen:
- 1.
- Angabe der betriebenen Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen und des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts;
- 2.
- Bericht über den Geschäftsverlauf im selbst abgeschlossenen Lebens-, Kranken- und Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft sowie in dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft.
Zitierungen von § 60 RechVersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 RechVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RechVersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 63 RechVersV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021)
... § 59 Abs. 2 bis 4 eine Angabe nicht oder nicht richtig macht oder 4. entgegen § 60 eine Angabe nicht in den Konzernlagebericht aufnimmt. ...
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