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§ 60 - Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
Geltung ab 01.06.1994; FNA: 860-11 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.06.1994; FNA: 860-11 Sozialgesetzbuch
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§ 60 Beitragszahlung
(1) 1Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. 2§ 252 Abs. 1 Satz 2, die §§ 253 bis 256a des Fünften Buches und § 49 Satz 2, die §§ 50 und 50a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte gelten entsprechend. 3Die aus einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte und einer laufenden Geldleistung nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zu entrichtenden Beiträge werden von der Alterskasse gezahlt; § 28g Satz 1 des Vierten Buches gilt entsprechend.
(2) 1Für Bezieher von Krankengeld zahlen die Krankenkassen die Beiträge; für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend. 2Die zur Tragung der Beiträge für die in § 21 Nr. 1 bis 5 genannten Mitglieder Verpflichteten können einen Dritten mit der Zahlung der Beiträge beauftragen und mit den Pflegekassen Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge vereinbaren.
(3) 1Die Beiträge sind an die Krankenkassen zu zahlen; in den in § 252 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches geregelten Fällen sind sie an den Gesundheitsfonds zu zahlen, der sie unverzüglich an den Ausgleichsfonds weiterzuleiten hat. 2Die nach Satz 1 eingegangenen Beiträge zur Pflegeversicherung sind von der Krankenkasse unverzüglich an die Pflegekasse weiterzuleiten. 3In den Fällen des § 252 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches ist das Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds, im Übrigen sind die Pflegekassen zur Prüfung der ordnungsgemäßen Beitragszahlung berechtigt; § 251 Absatz 5 Satz 3 bis 7 des Fünften Buches gilt entsprechend. 4§ 24 Abs. 1 des Vierten Buches gilt. 5§ 252 Abs. 3 des Fünften Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung den Beiträgen zur Krankenversicherung gleichstehen.
(4) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet alle Pflegeversicherungsbeiträge aus Rentenleistungen der allgemeinen Rentenversicherung am fünften Arbeitstag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Rente fällig war, an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) weiter. 2Werden Rentenleistungen am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig werden (§ 272a des Sechsten Buches), leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die darauf entfallenden Pflegeversicherungsbeiträge am fünften Arbeitstag des laufenden Monats an den Ausgleichfonds der Pflegeversicherung weiter.
(5) 1Der Beitragszuschlag nach § 55 Absatz 3 Satz 1 ist von demjenigen zu zahlen, der die Beiträge zu zahlen hat. 2Wird der Pflegeversicherungsbeitrag von einem Dritten gezahlt, hat dieser einen Anspruch gegen das Mitglied auf den von dem Mitglied zu tragenden Beitragszuschlag. 3Dieser Anspruch kann von dem Dritten durch Abzug von der an das Mitglied zu erbringenden Geldleistung geltend gemacht werden.
(6) Wenn kein Abzug nach Absatz 5 möglich ist, weil der Dritte keine laufende Geldleistung an das Mitglied erbringen muss, hat das Mitglied den sich aus dem Beitragszuschlag ergebenden Betrag an die Pflegekasse zu zahlen.
(7) 1Die Beitragszuschläge für die Bezieher von Arbeitslosengeld, Qualifizierungsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Ausbildungsgeld, Übergangsgeld und, soweit die Bundesagentur beitragszahlungspflichtig ist, für Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch werden von der Bundesagentur für Arbeit pauschal in Höhe von 20 Millionen Euro pro Jahr an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) überwiesen. 2Die Bundesagentur für Arbeit kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hinsichtlich der übernommenen Beträge Rückgriff bei den genannten Leistungsbeziehern nach dem Dritten Buch nehmen. 3Die Bundesagentur für Arbeit kann mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung Näheres zur Zahlung der Pauschale vereinbaren.
(8) 1Beiträge von pflichtversicherten Rentnern, die auf die Zahlung des Rentenzuschlags nach § 307j des Sechsten Buches entfallen, werden von den Trägern der Rentenversicherung getragen und sind von der Deutschen Rentenversicherung Bund an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) zu überweisen. 2Der Gesamtbetrag der Beiträge ergibt sich aus der Summe der nach § 426 Absatz 3 des Fünften Buches zu ermittelnden Beträge, die mit dem nach § 55 Absatz 1 Satz 1 festgesetzten Beitragssatz zu multiplizieren sind. 3Eine mitgliederbezogene Beitragserhebung erfolgt nicht. 4Für die Beitragszahlung an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung gilt § 426 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Fünften Buches entsprechend. 5Die Deutsche Rentenversicherung Bund leistet innerhalb des Zeitraums vom 1. Juli 2024 bis zum 30. November 2025 am Achten eines jeden Monats eine Abschlagszahlung in Höhe von 6 Millionen Euro an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung. 6Die geleisteten Abschläge sind mit dem Gesamtbetrag nach Satz 2 zu verrechnen. 7Das Bundesamt für Soziale Sicherung, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vereinbaren das Nähere zum Verfahren nach dieser Vorschrift. 8§ 426 Absatz 5 Satz 7 des Fünften Buches gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 4 EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz G. v. 30. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 173 m.W.v. 1. Juli 2024
Frühere Fassungen von § 60 SGB XI
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitierungen von § 60 SGB XI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 SGB XI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB XI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 94 SGB XI Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen (vom 26.03.2024)
... Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge, deren Tragung und Zahlung (§§ 54 bis 61), 3. die Prüfung der Leistungspflicht und die Gewährung von Leistungen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz
G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
Artikel 4 EMBRVG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... Juni 2024" durch die Angabe „31. März 2027" ersetzt. 2. Dem § 60 wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) Beiträge von ...
Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2423
Artikel 2a KVBeitrSchG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... § 60 Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des ...
Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung
G. v. 24.04.2006 BGBl. I S. 926
Artikel 8 GanzjBeschFG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... Satz 2 werden die Wörter „oder Winterausfallgeld" gestrichen. 3. § 60 Abs. 7 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ...
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 7 ArbGrdFortG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... § 60 Abs. 7 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des ...
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 39 SozERG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (vom 29.12.2023)
... 2 Satz 2, § 46 Absatz 6 Satz 2, § 51 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 60 Absatz 3 Satz 3, Absatz 7 Satz 3 , § 65 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, § 66 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2, § 67 ...
Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Artikel 13 AuWeBFG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... die Wörter „oder Qualifizierungsgeld" eingefügt. 2. In § 60 Absatz 7 Satz 1 wird nach dem Wort „Arbeitslosengeld," das Wort „Qualifizierungsgeld," ...
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
Artikel 2a GKV-OrgWG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... (BGBl. I S. 2403) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 60 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: § 252 Abs. 3 des Fünften ...
GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Artikel 5 GKV-VSG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... anderen Blutbestandteilen" eingefügt. 3. In § 60 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „die §§ 50, 50a" durch die Wörter ...
GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983; zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 4 GKV-VStG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... befinden, sowie von Pflegebedürftigen nach § 28 Absatz 2." 3. § 60 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „In den Fällen des § 252 ...
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 8 GKV-WSG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... Abs. 1" durch die Angabe „§ 250 Abs. 1 und 3" ersetzt. 30. § 60 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Die § ...
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 155; zuletzt geändert durch Artikel 8w G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 1 PUEG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... Abschlag nach § 55 Absatz 3 Satz 4 und 5 keine Berücksichtigung." 24. § 60 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 55 ...
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