Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 60 - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)

Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
| |

§ 60 Förderungsberechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung



(1) Die oder der Auszubildende ist bei einer Berufsausbildung förderungsberechtigt, wenn sie oder er

1.
außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und

2.
die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.

(2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende

1.
18 Jahre oder älter ist,

2.
verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,

3.
mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder

4.
aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.

(3) 1Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind während einer Berufsausbildung nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt. 2Geduldete Ausländerinnen und Ausländer sind während einer Berufsausbildung zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 vorliegen und sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.





 

Frühere Fassungen von § 60 SGB III

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2019Artikel 1 Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz
vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1029
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
vom 21.12.2008 BGBl. I S. 2917
aktuell vorher 30.08.2008Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen
vom 26.08.2008 BGBl. I S. 1728
aktuellvor 30.08.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 60 SGB III

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB III selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 125 SGB III Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches (vom 01.08.2024)
§ 448 SGB III Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (vom 01.08.2019)
... 132 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung sind abweichend von § 60 Absatz 3 und abweichend von § 132 Absatz 4 Nummer 2 in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 22 SGB XII Sonderregelungen für Auszubildende (vom 01.08.2019)
... keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 60 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben, 2. deren Bedarf sich nach § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1029
Artikel 1 AuslBFG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... ersetzt. c) Die Angaben zu den §§ 59 und 60 werden wie folgt gefasst: „§ 59 (weggefallen) § 60 ... 59 und 60 werden wie folgt gefasst: „§ 59 (weggefallen) § 60 Förderungsberechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung". d) Die Angabe zu ... berechtigt." 11. § 59 wird aufgehoben. 12. § 60 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 60 Förderungsberechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung". b) In Absatz 1 ... 132 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung sind abweichend von § 60 Absatz 3 und abweichend von § 132 Absatz 4 Nummer 2 in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen
G. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1728; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 1 5. SGBIIIÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... für die erstmalige Ausbildung" ersetzt. 3. § 60 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird Absatz 3. b) Absatz ...
Artikel 2 5. SGBIIIÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... folgende Nummer 2 eingefügt: „2. die Berufsausbildungsbeihilfe nach § 60 Abs. 2 Satz 2 des Dritten Buches,". 2. Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die ...

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340
Artikel 2 SGB4uaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Pauschalen bei Vermittlung von Teilnehmern in betriebliche Berufsausbildung im Sinne des § 60 Absatz 1 als Maßnahmekosten übernommen. Die Bundesagentur bestimmt durch Anordnung das ...
Artikel 2c SGB4uaÄndG Weitere Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. September 2011
... Pauschalen bei Vermittlung von Teilnehmern in betriebliche Berufsausbildung im Sinne des § 60 Absatz 1". d) Folgender Satz wird angefügt: „Die ...

Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
Artikel 1 ArbMINAG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (vom 22.07.2009)
... „Maßnahmekosten" ersetzt. 25. In § 60 Abs. 1 werden nach dem Wort „außerbetrieblich" die Wörter „oder nach ...

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012
... im Ausland § 59 Förderungsfähiger Personenkreis § 60 Sonstige persönliche Voraussetzungen § 61 Bedarf für den ... Beginn der Berufsausbildung rechtmäßig im Inland aufgehalten hat. § 60 Sonstige persönliche Voraussetzungen (1) Die oder der Auszubildende wird bei ...

Integrationsgesetz
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1939, 2021 I S. 2925; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 914
Artikel 1 InteG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... erwarten ist. Die oder der Auszubildende wird bei einer Berufsausbildung ergänzend zu § 60 Absatz 1 Nummer 1 nur mit Berufsausbildungsbeihilfe gefördert, wenn sie oder er nicht in ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Artikel 2 9. SGBIIÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... macht" ersetzt. 7. In § 405 Absatz 4 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und ... 4 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ...