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§ 60 - Sektorenverordnung (SektVO)
Artikel 2 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624, 657 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 39
Geltung ab 18.04.2016; FNA: 703-5-6 Kartellrecht
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Geltung ab 18.04.2016; FNA: 703-5-6 Kartellrecht
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§ 60 Anwendungsbereich
§ 60 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Wettbewerbe nach § 103 Absatz 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung durchgeführt (Planungswettbewerbe).
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Zitierungen von § 60 SektVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 SektVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SektVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SektVO Schätzung des Auftragswerts (vom 14.02.2024)
... 48 Monaten der 48-fache Monatswert. (12) Bei einem Planungswettbewerb nach § 60 , der zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu ...
§ 13 SektVO Wahl der Verfahrensart (vom 02.04.2020)
... erworben werden; oder 10. wenn im Anschluss an einen Planungswettbewerb im Sinne des § 60 ein Dienstleistungsauftrag nach den Bedingungen dieses Wettbewerbs an den Gewinner oder an einen ...
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