(1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie gegen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sind:
- 1.
- Kürzung der Dienstbezüge,
- 2.
- Beförderungsverbot,
- 3.
- Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
- 4.
- Dienstgradherabsetzung und
- 5.
- Entfernung aus dem Dienstverhältnis.
(2) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand sowie gegen Personen nach
§ 1 Absatz 3 sind:
- 1.
- Kürzung des Ruhegehalts,
- 2.
- Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
- 3.
- Dienstgradherabsetzung und
- 4.
- Aberkennung des Ruhegehalts.
(3)
1Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Reservistinnen und Reservisten sowie gegen in ein Wehrdienstverhältnis nach dem
Reservistengesetz berufene Soldatinnen und Soldaten sind:
- 1.
- Dienstgradherabsetzung und
- 2.
- Aberkennung des Dienstgrades.
2Sind sie zugleich Soldatinnen im Ruhestand oder Soldaten im Ruhestand oder Personen nach
§ 1 Absatz 3 ist nur Absatz 2 anzuwenden.
(4)
1Wegen desselben Dienstvergehens dürfen nur Kürzung der Dienstbezüge und Beförderungsverbot nebeneinander verhängt werden.
2Sie sollen insbesondere nebeneinander verhängt werden, wenn erkennbar ist, dass ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang der Soldatin oder des Soldaten haben wird;
§ 16 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.
3Neben oder anstelle der Kürzung des Ruhegehalts kann auf Kürzung des Ausgleichs nach
§ 53 des Soldatenversorgungsgesetzes erkannt werden.
4Im Übrigen darf wegen desselben Dienstvergehens nur eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden.
(6) Die Wehrdienstgerichte dürfen auch einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen.
(7) Die
§§ 38 und
39 gelten auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren.