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§ 60b - Abgabenordnung (AO)

neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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§ 60b Zuwendungsempfängerregister



(1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt ein Register, in dem Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts geführt werden, an die steuerbegünstigt Zuwendungen nach den §§ 10b, 34g des Einkommensteuergesetzes geleistet werden können (Zuwendungsempfängerregister).

(2) Im Zuwendungsempfängerregister speichert das Bundeszentralamt für Steuern zu Zwecken des Sonderausgabenabzugs nach § 10b des Einkommensteuergesetzes und der Steuerermäßigung nach § 34g des Einkommensteuergesetzes automatisiert folgende Daten:

1.
Wirtschafts-Identifikationsnummer,

2.
Name,

3.
Anschrift,

4.
steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 52 bis 54,

5.
Datum der Anerkennung als Partei im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes,

6.
Datum der Anerkennung als Wählervereinigung,

7.
Status als juristische Person des öffentlichen Rechts,

8.
zuständige Finanzbehörde,

9.
Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides, der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Feststellungsbescheides nach § 60a,

10.
Kontoverbindungen bei Banken/Kreditinstituten und Bezahldienstleistern.

(3) Die für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzbehörde übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach Absatz 2 sowie unverzüglich jede Änderung dieser Daten.

(4) 1Das Bundeszentralamt für Steuern ist befugt, die Daten nach Absatz 2 Dritten zu offenbaren. 2§ 30 steht dem nicht entgegen.

(5) Die im Zuwendungsempfängerregister Geführten können Änderungen und Ergänzungen der Eintragungen nach Absatz 2 Nummer 10 mit Hilfe eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes durch Datenfernübertragung bewirken.





 

Frühere Fassungen von § 60b AO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.03.2024Artikel 13 Wachstumschancengesetz
vom 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 28 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
aktuellvor 01.01.2024früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 60b AO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60b AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 93 AO Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen (vom 28.03.2024)
... oder 4d. zur Verifizierung der Kontoverbindung des Zuwendungsempfängers nach § 60b Absatz 2 Nummer 10 , wenn dieser eine Änderung oder Ergänzung von Kontoverbindungen nach § 60b Absatz 5 ... Absatz 2 Nummer 10, wenn dieser eine Änderung oder Ergänzung von Kontoverbindungen nach § 60b Absatz 5 beantragt, 5. der Steuerpflichtige zustimmt oder die von ihm oder eine für ihn ...
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
neugefasst durch B. v. 04.04.2006 BGBl. I S. 846, 1202; zuletzt geändert durch Artikel 64 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 5 FVG Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern (vom 22.06.2024)
...  47. a) die zentrale Sammlung sowohl der von den Finanzbehörden der Länder nach § 60b der Abgabenordnung übermittelten Daten als auch der Zuwendungsempfänger des Buchstaben b, b) ... und der Steuerermäßigung des § 34g des Einkommensteuergesetzes der in § 60b Absatz 2 der Abgabenordnung als automatisiert abrufbare Merkmale der im Zuwendungsempfängerregister geführten ...

Körperschaftsteuergesetz (KStG)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4144; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 5 KStG Befreiungen (vom 28.03.2024)
... unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ...

Parteiengesetz
neugefasst durch B. v. 31.01.1994 BGBl. I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 70
§ 25 PartG Spenden (vom 05.03.2024)
... unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung); 3. Spenden von außerhalb des Geltungsbereiches dieses ...

Umsatzsteuergesetz (UStG)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 12 UStG Steuersätze (vom 28.03.2024)
... unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 28 JStG 2020 Weitere Änderung der Abgabenordnung
... wird nach der Angabe zu § 60a folgende Angabe eingefügt: „ § 60b Zuwendungsempfängerregister". 2. Nach § 60a wird folgender § 60b ... § 60b Zuwendungsempfängerregister". 2. Nach § 60a wird folgender § 60b eingefügt: „§ 60b Zuwendungsempfängerregister (1) Das ... 2. Nach § 60a wird folgender § 60b eingefügt: „ § 60b Zuwendungsempfängerregister (1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt ... 10b des Einkommensteuergesetzes zu Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllen, folgende Daten: 1. Wirtschafts-Identifikationsnummer der ...

Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 9 WaChaG Weitere Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
... eine Zuwendungsbestätigung nur ausstellen, wenn er im Zuwendungsempfängerregister nach § 60b der Abgabenordnung aufgenommen ist." b) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die ...
Artikel 13 WaChaG Weitere Änderung der Abgabenordnung
...  „§ 117e Besondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten". 2. § 60b wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ... „4d. zur Verifizierung der Kontoverbindung des Zuwendungsempfängers nach § 60b Absatz 2 Nummer 10 , wenn dieser eine Änderung oder Ergänzung von Kontoverbindungen nach § 60b Absatz 5 ... Absatz 2 Nummer 10, wenn dieser eine Änderung oder Ergänzung von Kontoverbindungen nach § 60b Absatz 5 beantragt,". 5. In § 117 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter ...
Artikel 17 WaChaG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... „a) die zentrale Sammlung sowohl der von den Finanzbehörden der Länder nach § 60b der Abgabenordnung übermittelten Daten als auch der Zuwendungsempfänger des Buchstaben b, b) ... und der Steuerermäßigung des § 34g des Einkommensteuergesetzes der in § 60b Absatz 2 der Abgabenordnung als automatisiert abrufbare Merkmale der im Zuwendungsempfängerregister geführten ...