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§ 61 - Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)

V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 612-22-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 61 Lagerung, Bestandsaufnahme



(1) 1Der Verwender darf die Alkoholerzeugnisse nur an den angemeldeten Orten empfangen und lagern. 2Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. 3Es kann vom Verwender verlangen, dass in den Lagerräumen sowie in den Räumen, in denen die Alkoholerzeugnisse steuerfrei verwendet werden, Bekanntmachungen auszuhängen sind, in denen die vorgesehene Verwendung angegeben und auf die steuerlichen Folgen einer zweckwidrigen Verwendung hingewiesen wird. 4Für die Vernichtung, die vollständige Zerstörung und den unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlust von Alkoholerzeugnissen gilt § 11 entsprechend.

(2) 1Der Verwender hat versteuerte Alkoholerzeugnisse und Alkoholerzeugnisse, die sich in der steuerfreien Verwendung befinden, getrennt voneinander zu lagern. 2Der Verwender, der im Rahmen seiner Erlaubnis Arzneimittel aus unvergälltem und unversteuertem Alkohol herstellt und daneben versteuerten Alkohol verarbeiten will, hat dies im Voraus dem Hauptzollamt anzuzeigen. 3Er ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den Bezug und den Verbleib des versteuerten Alkohols zu führen. 4Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(3) 1Der Verwender hat einmal jährlich den Bestand aufzunehmen, wenn nach § 60 Absatz 2 ein Verwendungsbuch geführt wird oder andere Aufzeichnungen an seiner Stelle zugelassen sind. 2Die §§ 12 und 13 Absatz 1 gelten entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 61 AlkStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 5 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuell vorher 01.07.2021 (20.08.2021)Artikel 5 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuellvor 01.07.2021 (20.08.2021)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 61 AlkStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 AlkStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AlkStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 57 AlkStV Allgemeine Verwendungserlaubnis (vom 01.01.2022)
... die Alkoholerzeugnisse bereits vergällt bezogen werden. Die §§ 58 bis 61 gelten insoweit nicht. (2) Allgemein erlaubt ist die gewerbliche Verwendung von ...
§ 77 AlkStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... 7 Satz 1 oder § 59 Absatz 4, c) § 11 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 61 Absatz 1 Satz 4 , entgegen § 48 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, oder entgegen § ... Absatz 5 Satz 3, d) § 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 51 oder § 61 Absatz 1 Satz 4 , e) § 12 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 61 Absatz 3 Satz 2, ... oder § 61 Absatz 1 Satz 4, e) § 12 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 61 Absatz 3 Satz 2 , f) § 36 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung § 38 Absatz 4 oder § 48f, ... 4 oder § 48f, oder g) § 42 Absatz 2 oder 3, § 59 Absatz 2 Satz 2, § 61 Absatz 2 Satz 2 oder § 65 Absatz 2 oder 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht ... Satz 1 oder 3, § 48a Absatz 6 Satz 1 oder 3, § 60 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 61 Absatz 2 Satz 3 oder § 65 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 5, ein Belegheft, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 5 7. VerbrStÄndV Änderung der Alkoholsteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... das Wort „zuständige" gestrichen. 60. § 61 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Satz 1 oder § 59 Absatz 4, c) § 11 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 61 Absatz 1 Satz 4 , entgegen § 48 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, oder entgegen § ... Absatz 5 Satz 3, d) § 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 51 oder § 61 Absatz 1 Satz 4 , e) § 12 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 61 Absatz 3 Satz 2, ... oder § 61 Absatz 1 Satz 4, e) § 12 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 61 Absatz 3 Satz 2 , f) § 36 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung § 38 Absatz 4 oder § 48f, ... 4 oder § 48f, oder g) § 42 Absatz 2 oder 3, § 59 Absatz 2 Satz 2, § 61 Absatz 2 Satz 2 oder § 65 Absatz 2 oder 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht ... Satz 1 oder 3, § 48a Absatz 6 Satz 1 oder 3, § 60 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 61 Absatz 2 Satz 3 oder § 65 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 5, ein ...