§ 61 Erwerbstätigkeit
(1) 1Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. 2Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn
- 1.
- das Asylverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
- 2.
- die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
- 3.
- der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
- 4.
- der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach
§ 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, soll die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, es sei denn, zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevor; diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn
- 1.
- eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde,
- 2.
- der Ausländer einen Antrag zur Förderung mit staatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise gestellt hat,
- 3.
- die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde,
- 4.
- vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen, oder
- 5.
- ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 eingeleitet wurde.
3Die
§§ 39,
40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die
§§ 41 und
42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.
(2)
1Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß
§ 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.
2Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet.
3Die
§§ 39,
40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die
§§ 41 und
42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.
4Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß
§ 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden.
5Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Frühere Fassungen von § 61 AsylG
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interne Verweise§ 71 AsylG Folgeantrag (vom 27.02.2024) ... der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder wenn ...
§ 71a AsylG Zweitantrag (vom 28.08.2007) ... (3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend. (4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht ...
§ 85 AsylG Sonstige Straftaten (vom 27.02.2024) ... 1, auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3, nicht rechtzeitig nachkommt, 4. entgegen § 61 Abs. 1 , auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3, eine Erwerbstätigkeit ausübt, 5. ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Beschäftigungsverordnung (BeschV)Artikel 1 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 353
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der BeschäftigungsverordnungV. v. 29.07.2015 BGBl. I S. 1422
Verordnung zum AsylverfahrensbeschleunigungsgesetzV. v. 24.10.2015 BGBl. I S. 1789
Verordnung zum IntegrationsgesetzV. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1950; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.07.2019 BGBl. I S. 1109
Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der AufenthaltsverordnungV. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 655; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233
Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Integrationsgesetz und der BeschäftigungsverordnungV. v. 22.07.2019 BGBl. I S. 1109
Verordnung zur Änderung des AusländerbeschäftigungsrechtsV. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499
Verordnung zur Weiterentwicklung der FachkräfteeinwanderungV. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Vierte Verordnung zur Änderung der BeschäftigungsverordnungV. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1953
Zweite Verordnung zur Änderung der BeschäftigungsverordnungV. v. 06.11.2014 BGBl. I S. 1683; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1950
Zitat in folgenden NormenAsylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
neugefasst durch B. v. 05.08.1997 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 3 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 5 AsylbLG Arbeitsgelegenheiten (vom 27.02.2024) ... im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden nicht begründet. § 61 Abs. 1 des Asylgesetzes sowie asyl- und ausländerrechtliche Auflagen über das Verbot und die Beschränkung ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Zuwanderungsgesetz
G. v. 30.07.2004 BGBl. I S. 1950; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2846
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAsylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Artikel 1 AsylVfBeschlG Änderung des Asylverfahrensgesetzes ... Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, fortbesteht." 20. § 61 Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die §§ ... der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend." b) Nach Absatz 7 Satz 1 wird folgender Satz ... § 12 Absatz 3 Satz 2 der Bundesärzteordnung vereinbart wurde. (7) § 61 Absatz 1 wird von der Ermächtigung nach Absatz 1 nicht berührt. (8) Diese ...
Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1029
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften
G. v. 23.06.2011 BGBl. I S. 1266
Gesetz zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten
G. v. 19.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 382
Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer
G. v. 31.10.2014 BGBl. I S. 1649
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
Rückführungsverbesserungsgesetz
G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
Zitate in aufgehobenen TitelnBeschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV)
V. v. 22.11.2004 BGBl. I S. 2934; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499
Eingangsformel BeschVerfV ... Grund des § 42 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) des § 61 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. ...
§ 1 BeschVerfV Grundsatz (vom 01.08.2012) ... Aufenthaltsgesetzes), 2. denen der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet ist (§ 61 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes) und 3. die eine Duldung nach § 60a des ...
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