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§ 61 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 61 Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik
(1) 1Die produktions- und sicherheitstechnischen Spezifikationen für die nach dieser Verordnung bestimmten Vordruckmuster werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgelegt. 2Sie werden nicht veröffentlicht.
(2) Einzelheiten zum technischen Verfahren für das Ausfüllen der bundeseinheitlichen Vordrucke werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgelegt und bekannt gemacht.
Text in der Fassung des Artikels 170 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
Frühere Fassungen von § 61 AufenthV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 170 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 61 AufenthV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 170 11. ZustAnpV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... vor Nummer 1, § 11 Absatz 1 Satz 1, § 30 Nummer 2, § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 61 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 , § 61e Satz 3 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 15.06.2009 BGBl. I S. 1287
Artikel 1 4. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... die Wörter „im Ausland" angefügt. b) Nach der Angabe zu § 61 wird die Angabe zur Überschrift zu Abschnitt 2 wie folgt gefasst: ...
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