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Artikel 61 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)

Artikel 61 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 61 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2027 SGB IV offen, mWv. 1. Januar 2028 offen

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 105 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 105a Nutzung der Vollmachtsdatenbank nach § 86 Absatz 2 Nummer 13 des Steuerberatungsgesetzes".

b)
Der Angabe zu § 109a werden die Wörter „und die Jobcenter" angefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2027

2.
In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „und 19a" durch die Angabe „, 19a und 109a" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2028

3.
Nach § 105 wird folgender § 105a eingefügt:

„§ 105a Nutzung der Vollmachtsdatenbank nach § 85a Absatz 2 Nummer 13 des Steuerberatungsgesetzes

(1) Werden Arbeitgeber bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten nach diesem Buch, nach dem § 202 des Fünften Buches, nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz durch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 des Steuerberatungsgesetzes vertreten, entfällt abweichend von § 13 Absatz 1 Satz 3 des Zehnten Buches die Pflicht zum schriftlichen Nachweis der Vollmacht, wenn die Vollmacht nach Maßgabe des Absatzes 2 erteilt und nach Maßgabe des Absatzes 3 in die von der Bundessteuerberaterkammer eingerichtete sozialversicherungsrechtliche Vollmachtsdatenbank eingetragen wurde.

(2) Die Vollmacht des Arbeitgebers muss:

1.
zur Abgabe von Meldungen, Beitragsnachweisen, Bescheinigungen und Anträgen sowie zum Empfang von Meldungen, Bescheiden und Bescheinigungen für den Arbeitgeber berechtigen und

2.
die Vertretungsmacht in allen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren umfassen, in denen Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 des Steuerberatungsgesetzes zur Vertretung befugt sind.

(3) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 des Steuerberatungsgesetzes haben die Erteilung sowie den Widerruf einer ihnen nach Maßgabe des Absatzes 2 erteilten Vollmacht unverzüglich elektronisch an die Bundessteuerberaterkammer zur Übernahme in die sozialversicherungsrechtliche Vollmachtsdatenbank nach § 85a Absatz 2 Nummer 13 des Steuerberatungsgesetzes zu übermitteln. Die Erteilung oder der Widerruf der Vollmacht wird abweichend von § 13 Absatz 1 Satz 4 des Zehnten Buches mit der Eintragung in die sozialversicherungsrechtliche Vollmachtsdatenbank wirksam. Die Bundessteuerberaterkammer hat sicherzustellen, dass nur Vollmachten für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 des Steuerberatungsgesetzes in die sozialversicherungsrechtliche Vollmachtsdatenbank eingetragen werden können. Werden Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Berufsausübungsgesellschaften aus dem Steuerberaterverzeichnis gelöscht, hat die Bundessteuerberaterkammer vorbehaltlich des Absatzes 4 unverzüglich das Erlöschen der auf sie ausgestellten Vollmachten in die sozialversicherungsrechtliche Vollmachtsdatenbank einzutragen.

(4) Besteht eine nach Absatz 3 eingetragene Vollmacht nicht mehr, so sind die Vollmachtsdaten in der sozialversicherungsrechtlichen Vollmachtsdatenbank bis zu dem Zeitpunkt zu speichern, in dem nach § 28f Absatz 1 Satz 1 die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen endet, auf die sich die Vollmacht bezogen hat. Anschließend sind die Vollmachtsdaten unverzüglich zu löschen.

(5) Sozialversicherungsträger, berufsständische Versorgungseinrichtungen und gemeinsame Einrichtungen nach § 110 können die zur Ermittlung und Authentifizierung der nach den Absätzen 1 und 2 bevollmächtigten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Berufsausübungsgesellschaften erforderlichen Daten aus der sozialversicherungsrechtlichen Vollmachtsdatenbank abrufen, um die Gültigkeit der Vollmacht zu prüfen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall erforderlich ist.

(6) Das Nähere zum Verfahren, zum Inhalt und zur Form der Vollmacht, zu den Datensätzen und zum Datenübertragungsverfahren bestimmen die Bundessteuerberaterkammer, der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Gemeinsamen Grundsätzen. Die Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungseinrichtungen e. V., die Sozialkasse Bau und die Künstlersozialkasse sind zu beteiligen. Die Gemeinsamen Grundsätze sind nach Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu genehmigen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2027

4.
§ 109a wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „und die Jobcenter" angefügt.

b)
In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Vorschriften" die Wörter „des Zweiten oder" und nach den Wörtern „Bundesagentur für Arbeit" die Wörter „und die Jobcenter" eingefügt.

c)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen, in denen die Grundsätze Auswirkungen auf die Verfahren mit den Jobcentern haben, ist der Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c des Zweiten Buches zu beteiligen."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 61 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 61 BEG IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG IV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 62 BEG IV Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... § 105a Absatz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 61 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird das Wort „können" durch das Wort ...
Artikel 74 BEG IV Inkrafttreten
... 2 und Artikel 66 Nummer 1 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (11) Die Artikel 59 und 61 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und 4 treten am 1. Januar 2027 in Kraft. (12) Am 1. Januar 2028 treten in Kraft:  ... (12) Am 1. Januar 2028 treten in Kraft: 1. Artikel 32 Nummer 4 und 5, 2. Artikel 61 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 , 3. Artikel 66 Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 4 sowie 4. Artikel 67. ...