(1)
1Die Filmförderungsanstalt gewährt Produktionsförderung auf Antrag des Herstellers eines programmfüllenden Films, wenn der Film mindestens 25.000 Referenzpunkte erreicht hat.
2Der Referenzfilm muss die jeweils geltenden Voraussetzungen der
§§ 41 bis 45 erfüllen und im Inland angemessen im Kino ausgewertet worden sein.
3Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag abweichend von Satz 1 nicht programmfüllende Filme mit einer Vorführzeit von mehr als 30 Minuten im Rahmen der Produktionsförderung nach diesem Abschnitt zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Films dies rechtfertigt.
(2) Die Referenzpunkte werden insbesondere aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt.
(3)
1Näheres regelt eine Richtlinie gemäß
§ 11.
2Die Filmförderungsanstalt kann darin auch weitere vergleichbare Erfolgskriterien für die Zuerkennung von Referenzpunkten festlegen.
3Darüber hinaus kann sie in der Richtlinie nach Satz 1 von der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Referenzpunktzahl abweichen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.
§ 151 FFG Beendigung der Filmförderung ... § 129 mit Ablauf des 31. Dezember 2027. (3) Förderhilfen nach den §§ 61 , 89 und 102 werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2028 ... 2029 gewährt. (4) Anträge auf Förderhilfen nach den §§ 61 , 89 und 102 müssen bis zum Ablauf des 31. März 2030 gestellt werden. ...