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§ 61 - Grundbuchordnung (GBO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1114; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-11 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 61



(1) Ein Teilhypothekenbrief kann von dem Grundbuchamt oder einem Notar hergestellt werden.

(2) 1Der Teilhypothekenbrief muß die Bezeichnung als Teilhypothekenbrief sowie eine beglaubigte Abschrift der im § 56 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Angaben des bisherigen Briefes enthalten, den Teilbetrag der Hypothek, auf den er sich bezieht, bezeichnen sowie mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen sein. 2Er soll außerdem eine beglaubigte Abschrift der sonstigen Angaben des bisherigen Briefes und der auf diesem befindlichen Vermerke enthalten. 3Eine mit dem bisherigen Brief verbundene Schuldurkunde soll in beglaubigter Abschrift mit dem Teilhypothekenbrief verbunden werden.

(3) Wird der Teilhypothekenbrief vom Grundbuchamt hergestellt, so ist auf die Unterschrift § 56 Abs. 2 anzuwenden.

(4) Die Herstellung des Teilhypothekenbriefes soll auf dem bisherigen Brief vermerkt werden.

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Zitierungen von § 61 Grundbuchordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 GBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70 GBO
... Die Vorschriften der §§ 56 bis 69 sind auf den Grundschuldbrief und den Rentenschuldbrief entsprechend anzuwenden. ...
§ 143 GBO (vom 09.06.2017)
... 12a und 13 Abs. 3, § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 56 Abs. 2, § 59 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 auch in diesen Fällen anzuwenden. (2) Absatz 1 zweiter ...
 
Zitat in folgenden Normen

Grundbuchverfügung (GBV)
neugefasst durch B. v. 24.01.1995 BGBl. I S. 114; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
§ 88 GBV Verfahren bei Schuldurkunden
... von § 58 und § 61 Abs. 2 Satz 3 der Grundbuchordnung muß ein Brief nicht mit einer für die Forderung ...