§ 61 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)

V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 284
Geltung ab 01.03.2025; FNA: 2030-8-5-29 Beamte

§ 61 Prüfungsakte und Einsichtnahme



(1) Zu jeder und jedem Studierenden führt das Prüfungsamt eine Prüfungsakte.

(2) In die Prüfungsakte sind aufzunehmen:

1.
die Prüfungsleistungen der Modulprüfungen einschließlich ihrer Bewertungen,

2.
die Protokolle der mündlichen Prüfungsleistungen,

3.
bei Prüfungen, die Multiple-Choice-Aufgaben enthalten, zusätzlich die Angabe der durchschnittlichen Leistung aller Prüflinge,

4.
die Bachelorthesis,

5.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung,

6.
Ausfertigungen von Entscheidungen über die Gewährung von Nachteilsausgleichen für Prüfungen sowie

7.
Ausfertigungen aller weiteren Entscheidungen, die das Studium betreffen.

(3) 1Die Prüfungsakte wird vom Prüfungsamt mindestens für fünf Jahre und höchstens für zehn Jahre nach Ablauf des Jahres der Bachelorprüfung oder des vorzeitigen Ausscheidens zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen aufbewahrt. 2Im Anschluss wird sie vernichtet oder gelöscht.

(4) 1Nach Bekanntgabe des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte zu gewähren. 2Die Einsichtnahme ist zu vermerken.



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