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§ 61 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (GtDFmEloAufklVDV)
§ 61 Übergangsvorschrift
Für Anwärterinnen und Anwärter, die bis zum 30. September 2020 mit dem Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2057), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
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