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§ 61 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin (KStoffTechAusbV)
Artikel 1 V. v. 14.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 151, 241
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-149 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-149 Berufliche Bildung
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§ 61 Prüfungsbereich „Produktionsplanung und -analyse"
(1) Im Prüfungsbereich „Produktionsplanung und -analyse" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitspläne zu erstellen, Produktionsabläufe zu koordinieren und zu optimieren,
- 2.
- Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen sowie Fertigungsvoraussetzungen sicherzustellen,
- 3.
- die Auftragsabwicklung auszuwerten und zu dokumentieren,
- 4.
- qualitätssichernde Maßnahmen systematisch anzuwenden, auszuwerten und zu dokumentieren,
- 5.
- Maßnahmen zum Umwelt- und Arbeitsschutz anzuwenden sowie
- 6.
- Maßnahmen zum Lärm-, Einbruch- und Wärmeschutz anzuwenden.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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