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§ 61 - Mess- und Eichgesetz (MessEG)
Artikel 1 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722, 2723 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 38 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 27; FNA: 7141-8 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 27; FNA: 7141-8 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 61 Einziehung
§ 61 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. 2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
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Zitierungen von § 61 MessEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 MessEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MessEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)
V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 649
§ 6 MessEGebV Auslagen (vom 08.05.2019)
... im Einzelfall entstehenden Kosten, 2. die aus einer Einziehung im Sinne von § 61 des Mess- und Eichgesetzes entstehenden Kosten, 3. Kosten, die nicht von Absatz 1 erfasst sind und im Zusammenhang ...
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