(1) Wählt die oder der Auszubildende nach
§ 59 Absatz 3, eine Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger durchzuführen, gilt
§ 5 für die weitere Ausbildung mit der Maßgabe, dass die Kompetenzvermittlung speziell zur Pflege alter Menschen erfolgt.
(2) 1Die praktische Ausbildung des letzten Ausbildungsdrittels ist in Bereichen der Versorgung von alten Menschen durchzuführen. 2Der theoretische und praktische Unterricht des letzten Ausbildungsdrittels ist am Ausbildungsziel des Absatzes 1 auszurichten.
§ 59 PflBG Gemeinsame Vorschriften; Wahlrecht der Auszubildenden ... 4 gelten entsprechend nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sowie der §§ 60 und 61 . (2) Ist im Ausbildungsvertrag ein Vertiefungseinsatz im speziellen Bereich der ... 2 fortzusetzen, eine Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach Maßgabe des § 61 mit dem Ziel durchzuführen, eine Erlaubnis nach § 58 Absatz 2 zu erhalten. ... des Wahlrechts die Durchführung der jeweiligen gewählten Ausbildung nach § 60 oder § 61 selbst oder über Kooperationsverträge nach § 6 Absatz 4 mit anderen Einrichtungen ...
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360