1Ein Anbieter, der
- 1.
- auf einem Markt für Briefdienstleistungen marktbeherrschend ist,
- 2.
- zur Erbringung von Universaldienstleistungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verpflichtet ist oder
- 3.
- als Anbieter von förmlichen Zustellungen in das Verzeichnis nach § 4 Absatz 1 eingetragen ist,
ist verpflichtet, Schriftstücke unabhängig von ihrem Gewicht nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen.
2Im Umfang dieser Verpflichtung ist der Anbieter mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet (beliehener Unternehmer).
§ 12 PostG Zustellung von Briefsendungen ... hat, dass er die Sendungen abholt. Ein Anbieter, der förmliche Zustellungen nach § 61 erbringt, darf mit dem Empfänger die Abholung von Briefsendungen nur vereinbaren, wenn dieser ...
§ 66 PostG Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen ... kann Anordnungen und andere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der in den §§ 61 , 64 und 65 enthaltenen Pflichten sicherzustellen. Dazu kann sie von dem Verpflichteten ... (2) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass in einem Unternehmen die in den §§ 61 , 64 und 65 enthaltenen Pflichten nicht eingehalten werden, kann sie das weitere ...
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328