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§ 61 - Postgesetz (PostG)

§ 61 Verpflichtung zur förmlichen Zustellung



1Ein Anbieter, der

1.
auf einem Markt für Briefdienstleistungen marktbeherrschend ist,

2.
zur Erbringung von Universaldienstleistungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verpflichtet ist oder

3.
als Anbieter von förmlichen Zustellungen in das Verzeichnis nach § 4 Absatz 1 eingetragen ist,

ist verpflichtet, Schriftstücke unabhängig von ihrem Gewicht nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen. 2Im Umfang dieser Verpflichtung ist der Anbieter mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet (beliehener Unternehmer).



 

Zitierungen von § 61 PostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 PostG Zustellung von Briefsendungen
... hat, dass er die Sendungen abholt. Ein Anbieter, der förmliche Zustellungen nach § 61 erbringt, darf mit dem Empfänger die Abholung von Briefsendungen nur vereinbaren, wenn dieser ...
§ 62 PostG Entgelte für förmliche Zustellungen
... nach § 61 verpflichtete Anbieter hat Anspruch auf ein Entgelt. Durch dieses werden alle von dem ...
§ 66 PostG Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
... kann Anordnungen und andere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der in den §§ 61 , 64 und 65 enthaltenen Pflichten sicherzustellen. Dazu kann sie von dem Verpflichteten ... (2) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass in einem Unternehmen die in den §§ 61 , 64 und 65 enthaltenen Pflichten nicht eingehalten werden, kann sie das weitere ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 8c G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
§ 168 ZPO Aufgaben der Geschäftsstelle (vom 19.07.2024)
... die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1 aus. Sie kann einen nach § 61 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung ...