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§ 61 - Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV)
V. v. 08.11.1994 BGBl. I S. 3378; zuletzt geändert durch Artikel 69 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 19.11.1994; FNA: 4143-1 Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
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Geltung ab 19.11.1994; FNA: 4143-1 Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
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§ 61 Befreiungen
1§ 341k in Verbindung mit den Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über die Prüfung sowie die §§ 341i und 341j in Verbindung mit den Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über den Konzernabschluß sind auf die folgenden Versicherungsunternehmen nicht anzuwenden:
- 1.
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die weder die Haftpflichtversicherung noch die Kredit- und Kautionsversicherung betreiben und deren Satzung vorsieht, daß Nachschüsse vorbehalten sind oder Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen, wenn,
- a)
- soweit es sich um Schaden-, Unfall- und Krankenversicherungsvereine handelt, die Bruttobeiträge aus dem Versicherungsgeschäft in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag mindestens zur Hälfte auf das Mitglieder-Versicherungsgeschäft entfallen und 1 Million Euro nicht überschreiten;
- b)
- soweit es sich um Lebensversicherungsvereine handelt, die gebuchten Bruttobeiträge in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils nicht den Betrag von 500.000 Euro überschreiten; wird dieser Betrag in drei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten, so werden die oben genannten Vorschriften des Handelsgesetzbuchs vom vierten Jahr an angewandt;
- 2.
- Versicherungsunternehmen, die ausschließlich touristische Beistandsleistungen erbringen, wenn deren Tätigkeit örtlich beschränkt ist und ausschließlich aus Naturalleistungen besteht und die jährlichen Bruttobeiträge nicht den Betrag von 200.000 Euro überschreiten;
- 3.
- Schaden- und Unfall- sowie Krankenversicherungsvereine, die mit einem anderen Versicherungsverein vereinbart haben, daß dieser alle Versicherungsverträge rückversichert oder die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus den Versicherungsverträgen übernimmt;
- 4.
- Pensions- und Sterbekassen, deren Bruttobeiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr 7,5 Millionen Euro oder deren Bilanzsumme am Abschlußstichtag des vorausgegangenen Geschäftsjahres 125 Millionen Euro nicht überstiegen haben.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) G. v. 19. Dezember 2018 BGBl. I S. 2672 m.W.v. 13. Januar 2019
Frühere Fassungen von § 61 RechVersV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.01.2019 | Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) vom 19.12.2018 BGBl. I S. 2672 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 61 RechVersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 RechVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RechVersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 62 RechVersV Vereinfachungen (vom 01.01.2016)
... Die in § 61 Abs. 1 bezeichneten Versicherungsunternehmen dürfen abweichend von § 2 1. im ...
§ 64 RechVersV Übergangsvorschriften (vom 13.01.2019)
... § 61 Abs. 1 Nr. 4 sowie Abschnitt I Nr. 1 und Abschnitt II Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zu § 29 in der vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung sind erstmals auf den ... für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. (8) § 61 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen ...
Zitat in folgenden Normen
Sachverständigenprüfverordnung (SachvPrüfV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 760; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023
§ 1 SachvPrüfV Anwendungsbereich, Prüfungszeitraum (vom 01.08.2017)
... Bundesaufsicht unterliegen und auf die § 341k des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden ist ( § 61 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung ) haben ihren Jahresabschluss und ihren Lagebericht durch einen unabhängigen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Artikel 3 EbAVUG Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
... 1 Nummer 4 bis 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Vorschriften." 2. § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Sachverständigenprüfverordnung (SachvPrüfV)
V. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1456, 1573; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 7 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
§ 1 SachvPrüfV Anwendungsbereich, Prüfungszeitraum
... unterliegen und auf die § 341k des Handelsgesetzbuches nicht anzuwenden ist (§ 61 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen), haben ihren ...
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