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§ 61 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)
§ 61 Prüfungsausschuss
§ 61 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung werden vor Prüfungsausschüssen abgelegt.
(2) 1Dem Prüfungsausschuss gehören an:
- 1.
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder als Vorsitzender und
- 2.
- mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes als Beisitzerinnen oder Beisitzer.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(4) 1Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. 4Der Prüfungsausschuss kann Beschlüsse auch im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren fassen.
(5) 1Die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung und die Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. 2Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann Personen, die nicht dem Prüfungsausschuss angehören und ein dienstliches Interesse haben, die Anwesenheit im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung mit Ausnahme der Beratungen des Prüfungsausschusses allgemein oder im Einzelfall gestatten. 3Die Mitglieder des Koordinierungsausschusses sind berechtigt, an der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung einschließlich der Beratungen teilzunehmen.
Zitierungen von § 61 StBAPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 StBAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBAPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 91 StBAPO Übergangsvorschrift
... Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung in der am 3. November 2022 geltenden Fassung § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ...
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