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§ 61 - Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Artikel 1 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Geltung ab 24.06.2023; FNA: 2126-13-42 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 24.06.2023; FNA: 2126-13-42 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 61 Anordnungen des Gesundheitsamts oder der zuständigen Behörde zur Gefahrenvorsorge
§ 61 wird in 7 Vorschriften zitiert
Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer den Anforderungen nach Abschnitt 2 entsprechenden Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, kann das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde anordnen, dass der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage
- 1.
- die zu untersuchenden Proben von einer bestimmten zugelassenen Untersuchungsstelle an bestimmten Probennahmestellen nach bestimmten Verfahren und zu bestimmten Zeiten zu nehmen hat,
- 2.
- bestimmte Untersuchungen nach einem bestimmten Untersuchungsverfahren durchzuführen hat,
- 3.
- bestimmte Untersuchungen außerhalb der regelmäßigen Untersuchungen unverzüglich durchzuführen hat,
- 4.
- die für den Betreiber verpflichtenden Untersuchungen nach den §§ 28, 29, 31 und 32
- a)
- in kürzeren als den in diesen Vorschriften genannten Abständen durchzuführen hat und
- b)
- an einer größeren Anzahl von Proben durchzuführen hat,
- 5.
- Untersuchungen durchzuführen hat zur Feststellung,
- a)
- ob andere als die nach den Anlagen 1 und 3 untersuchten Mikroorganismen in Konzentrationen im Trinkwasser enthalten sind, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen, und
- b)
- ob andere als die nach den Anlagen 2 und 3 untersuchten Parameter, die keine Mikroorganismen sind, in Konzentrationen im Trinkwasser enthalten sind, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen, oder
- 6.
- Maßnahmen zu treffen hat, die erforderlich sind,
- a)
- um eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die einer der folgenden Umstände hindeutet:
- aa)
- die Überschreitung der nach § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische und chemische Parameter,
- bb)
- die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Teil I festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter,
- cc)
- die Überschreitung der nach § 6 Absatz 4 und § 7 Absatz 3 vom Gesundheitsamt festgelegten Höchstwerte für mikrobiologische und chemische Parameter,
- dd)
- die Nichterfüllung der nach § 20 Absatz 1 und 2 festgelegten Anforderungen an Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren oder
- ee)
- ein anderer Umstand oder
- b)
- um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen.
Zitierungen von § 61 TrinkwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 TrinkwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TrinkwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 41 TrinkwV Stelle der Probennahme
... andere Stelle für die Probennahme festgelegt wird oder die Behörde eine Anordnung nach § 61 Nummer 1 trifft. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der Überwachung ...
§ 45 TrinkwV Regelmäßige Information der Anschlussnehmer und Verbraucher in Textform
... aktueller Untersuchungen des Trinkwassers auf Anordnung der zuständigen Behörde nach § 61 erstellt wurde. Die Untersuchungsergebnisse dürfen zum Zeitpunkt der Übermittlung nach ...
§ 68 TrinkwV Besondere Maßnahmen des Gesundheitsamts in Bezug auf Legionella spec.
... sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamts nach § 61 bleiben unberührt. (3) Das Gesundheitsamt kann, wenn im Hinblick auf das ...
§ 72 TrinkwV Ordnungswidrigkeiten
... Satz 1, § 32 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 3 oder 4, § 59 Absatz 3 erster Halbsatz, § 61 , § 63 Absatz 1 Satz 3, § 64 Absatz 1, § 65 Absatz 1 oder 2 Satz 1 oder § 67 ...
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