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§ 61 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 61 Kürzung der Dienstbezüge



1Die Kürzung der Dienstbezüge besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge um mindestens ein Zwanzigstel und höchstens ein Fünftel für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2Besteht ein Versorgungsanspruch aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, bleibt bei dessen Regelung die Kürzung der Dienstbezüge unberücksichtigt.

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Zitierungen von § 61 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 66 WDO Kürzung des Ruhegehalts
... Verminderung des monatlichen Ruhegehalts. Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt § 61 entsprechend. Diese Kürzung bleibt bei der Anwendung von Ruhens- und ...
§ 69 WDO Disziplinarmaßnahmen gegen als im Ruhestand geltende frühere Soldatinnen und frühere Soldaten
... Ausgleichsbezüge, des Altersgelds nach dem Altersgeldgesetz oder des Unterhaltsbeitrags gilt § 61 entsprechend. Die Übergangsbeihilfe kann bis zur Hälfte gekürzt ...