(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des
§ 53 Absatz 1 eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist,
- 1.
- um die unmittelbar bevorstehende Begehung einer Straftat gegen zu schützende Personen, zu sichernde Bedienstete oder zu schützende Vermögenswerte zu verhindern oder
- 2.
- um eine Platzverweisung nach § 58 durchzusetzen.