§ 61h Anwendung der Personalausweisverordnung
(1) Hinsichtlich des elektronischen Identitätsnachweises gemäß
§ 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes sowie hinsichtlich der technischen Vorgaben für das Verfahren zur sicheren Übermittlung des Lichtbilds gemäß
§ 60 Absatz 2 sind die folgenden Regelungen unter der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweisbehörde tritt:
- 1.
- §§ 1, 2 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e und f der Personalausweisverordnung,
- 2.
- §§ 3, 4 und 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3, 4 Satz 1 bis 5 und Absatz 7 der Personalausweisverordnung,
- 3.
- §§ 10, 13 bis 16, § 17 Absatz 1, 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3, § 18 Absatz 5 der Personalausweisverordnung,
- 4.
- § 20 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1 der Personalausweisverordnung,
- 5.
- §§ 21 bis 25 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 der Personalausweisverordnung,
- 6.
- §§ 25a und 26 Absatz 1 und 3 der Personalausweisverordnung sowie
- 7.
- §§ 26a bis 36a der Personalausweisverordnung.
(2) Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises ist ausgeschlossen, wenn die Identität des Ausländers durch die Ausländerbehörde nicht zweifelsfrei festgestellt ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1134
Artikel 1 5. AufenthVÄndV ... § 61h Absatz 1 und 2 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530, 2080
Artikel 1 6. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung (vom 01.09.2011) ... durch das Wort „Dokumenten" ersetzt. e) Die Angabe zu § 61h wird wie folgt gefasst: „§ 61h Anwendung der ... e) Die Angabe zu § 61h wird wie folgt gefasst: „§ 61h Anwendung der Personalausweisverordnung". f) Nach der Angabe zu § 76 wird ... mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium" ersetzt. 22. § 61h wird wie folgt gefasst: „§ 61h Anwendung der Personalausweisverordnung ... ersetzt. 22. § 61h wird wie folgt gefasst: „§ 61h Anwendung der Personalausweisverordnung (1) Hinsichtlich des elektronischen ...
Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/61h_AufenthV.htm