Tools:
Update via:
§ 62 - Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514 (Nr. 42)
Geltung ab 15.07.2021; FNA: 2129-8-13-3 Umweltschutz
| |
Geltung ab 15.07.2021; FNA: 2129-8-13-3 Umweltschutz
| |
§ 62 Anwendungsbereich
§ 62 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Großfeuerungsanlagen zum Reformieren von Erdgas sowie in anderen Großfeuerungsanlagen der chemischen Industrie, die der mittelbaren Beheizung von Gütern in chemischen Reaktoren dienen und die nicht im Anwendungsbereich von Abschnitt 5 liegen.
Zitierungen von § 62 13. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62 13. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
13. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 67 13. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/62_13._BImSchV.htm