In § 105a Absatz 5 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch
Artikel 61 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird das Wort „können" durch das Wort „haben" und das Wort „abrufen" durch das Wort „abzurufen" ersetzt.
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423