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§ 62 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)
Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 122 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 9231-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 9231-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 62 Abgleich der Daten mit dem Fahreignungsregister
§ 62 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft und stellt fest, ob im Fahreignungsregister enthaltene Eintragungen Fahrlehrer oder Fahrlehreranwärter betreffen.
(2) 1Die nach Absatz 1 ermittelten auf Fahrlehrer oder Fahrlehreranwärter bezogenen Daten aus dem Fahreignungsregister teilt das Kraftfahrt-Bundesamt den nach Landesrecht zuständigen Behörden mit. 2Hierbei werden die Personendaten des Betreffenden, Art und Umfang der Eintragung, Datum der betreffenden Maßnahme, Entscheidung oder Erklärung sowie Aktenzeichen der Behörde oder des Gerichts mitgeteilt.
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Zitierungen von § 62 FahrlG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 59 FahrlG Inhalt der Registrierung (vom 01.01.2024)
... Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person, 12. die nach § 62 übermittelten Daten. Eine Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und ...
§ 63 FahrlG Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (vom 01.01.2020)
... Die nach § 62 Absatz 1 in Verbindung mit § 59 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 dieses Gesetzes oder in Verbindung mit ...
§ 67 FahrlG Löschung der Daten
... Tod des Eingetragenen zu löschen. Für die Löschung der nach § 62 übermittelten Daten gilt § 29 des Straßenverkehrsgesetzes ...
Zitat in folgenden Normen
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
§ 18 DV-FahrlG Örtliches Fahrlehrerregister (vom 01.01.2024)
... und Geschäftsnummer oder Aktenzeichen und 3. die nach Maßgabe von § 62 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes übermittelten Daten nach § 59 Absatz 1 und 2 der ...
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