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§ 62 - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 62 Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein ausländisches Verfahren



(1) 1Wer sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht ist, kann an einen ausländischen Staat auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates für ein dort anhängiges Verfahren als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegenüberstellung oder zur Einnahme eines Augenscheins vorübergehend überstellt werden, wenn

1.
er sich nach Belehrung zu Protokoll eines Richters damit einverstanden erklärt hat,

2.
nicht zu erwarten ist, daß infolge der Überstellung die Freiheitsentziehung verlängert oder der Zweck des Strafverfahrens beeinträchtigt werden wird,

3.
gewährleistet ist, daß der Betroffene während der Zeit seiner Überstellung nicht bestraft, einer sonstigen Sanktion unterworfen oder durch Maßnahmen, die nicht auch in seiner Abwesenheit getroffen werden können, verfolgt werden wird und daß er im Fall seiner Freilassung den ersuchenden Staat verlassen darf, und

4.
gewährleistet ist, daß der Betroffene unverzüglich nach der Beweiserhebung zurücküberstellt werden wird, es sei denn, daß darauf verzichtet worden ist.

2Das Einverständnis (Satz 1 Nr. 1) kann nicht widerrufen werden.

(2) 1Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Überstellung vor und führt sie durch. 2Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung vollzogen wird.

(3) 1Die in dem ersuchenden Staat erlittene Freiheitsentziehung wird auf die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vollziehende Freiheitsentziehung angerechnet. 2§ 37 Abs. 4 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 62 IRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62 IRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 63 IRG Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein ausländisches Verfahren (vom 22.05.2017)
... Die Entscheidung ist unanfechtbar. (4) Die §§ 27, 45 Abs. 4 und § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 gelten ...
§ 69 IRG Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren (vom 22.05.2017)
... hat. Die Entscheidung ist unanfechtbar. (3) Die §§ 27, 45 Abs. 4, § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 , § 63 Abs. 2 gelten ...
§ 70 IRG Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein deutsches Verfahren
... an einen ausländischen Staat überstellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 vorliegen. § 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt ... werden, wenn die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 vorliegen. § 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt ...
§ 91c IRG Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen für besondere Formen der Rechtshilfe (vom 22.05.2017)
... oder dd) die Überwachung der Telekommunikation. (3) § 62 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die vorübergehende Überstellung auch zu anderen als den ... auch zu anderen als den dort genannten Ermittlungsmaßnahmen erfolgen kann. § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 , auch in Verbindung mit § 63 Absatz 4, findet keine Anwendung, wenn die betroffene Person in ...
§ 91j IRG Ausgehende Ersuchen (vom 22.05.2017)
... auch zu anderen als den dort genannten Ermittlungsmaßnahmen erfolgen kann. § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 findet in Verbindung mit § 69 Absatz 3 oder § 70 Satz 1 keine Anwendung, wenn die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetz
G. v. 10.04.1995 BGBl. I S. 485; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
§ 4 YUGStrGHG Sonstige Rechtshilfe
... und Sicherung untergebracht, so kann sie ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ...

Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetz
G. v. 04.05.1998 BGBl. I S. 843; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349
§ 4 RUAStrGHG Sonstige Rechtshilfe
... und Sicherung untergebracht, so kann sie ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 2 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 2 Nummer 1) (vom 25.07.2015)
... § 61b Gemeinsame Ermittlungsgruppen § 61c Audiovisuelle Vernehmung § 62 Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein ausländisches Verfahren ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 31
Artikel 1 4. IRGÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
...  2. In § 63 Absatz 4 und § 69 Absatz 3 wird jeweils die Angabe „ § 62 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz ... Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 62 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter „ § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1" ersetzt. 3. Nach § 91 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt: ... Ermittlern oder dd) die Überwachung der Telekommunikation. (3) § 62 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die vorübergehende Überstellung auch zu anderen als den ... Überstellung auch zu anderen als den dort genannten Ermittlungsmaßnahmen erfolgen kann. § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 , auch in Verbindung mit § 63 Absatz 4, findet keine Anwendung, wenn die betroffene Person in ... Überstellung auch zu anderen als den dort genannten Ermittlungsmaßnahmen erfolgen kann. § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 findet in Verbindung mit § 69 Absatz 3 oder § 70 Satz 1 keine Anwendung, wenn die ...