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§ 62 - Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 14.08.2020; FNA: 754-31 Energieversorgung
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Geltung ab 14.08.2020; FNA: 754-31 Energieversorgung
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§ 62 Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur
§ 62 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Entscheidungen nach diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes werden von der Bundesnetzagentur getroffen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 2 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen zu
- 1.
- der näheren Ausgestaltung des Verfahrens der Ausschreibung nach Teil 3 und
- 2.
- der Anpassung der Fristen und Termine der nach § 11 Absatz 1, § 10 Absatz 2 Nummer 3 bis 7 und § 51 Absatz 2 zugrunde zu legenden Zeiträume, wobei die neu festgelegten Fristen und Zeiträume um nicht mehr als sechs Monate von den gesetzlich festgelegten Fristen oder Zeiträumen abweichen dürfen.
(3) 1Die Bundesnetzagentur soll vor ihrer Entscheidung nach Absatz 2 von einer Einholung von Stellungnahmen nach § 67 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes absehen. 2Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt. 3Die Bundesnetzagentur macht Entscheidungen nach Absatz 1 unter Angabe der tragenden Gründe in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt.
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Zitierungen von § 62 KVBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62 KVBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KVBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 KVBG Bekanntmachung der Ausschreibung (vom 27.07.2021)
... für die Gebotsabgabe vorgesehen sind, und 6. die Festlegungen nach § 62 , soweit sie die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen. Die ...
§ 61 KVBG Aufgaben der Bundesnetzagentur (vom 01.01.2021)
... nach § 54 Absatz 4 und § 55 wahrzunehmen, 10. Festlegungen nach § 62 zu treffen sowie 11. die Aufgaben der Reduzierung und Beendigung der ...
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