(1) Für jede Klausur fertigt eine der Personen, die bei der Klausur Aufsicht führen, für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll an.
(2) In das Protokoll sind aufzunehmen:
- 1.
- die Uhrzeit, zu der mit der Bearbeitung der Klausur begonnen wird,
- 2.
- die Uhrzeit, zu der die Klausur abgegeben wird,
- 3.
- gegebenenfalls in Anspruch genommener Nachteilsausgleich sowie
- 4.
- etwaige Unterbrechungen und besondere Vorkommnisse.