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§ 62 - Postgesetz (PostG)

§ 62 Entgelte für förmliche Zustellungen



1Der nach § 61 verpflichtete Anbieter hat Anspruch auf ein Entgelt. 2Durch dieses werden alle von dem Anbieter erbrachten Leistungen einschließlich der hoheitlichen Beurkundung und Rücksendung der Beurkundungsunterlagen an die auftraggebende Stelle abgegolten. 3Das Entgelt bedarf der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur nach den §§ 42 bis 48, falls der Anbieter auf einem Briefmarkt marktbeherrschend ist.



 

Zitierungen von § 62 PostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 PostG Marktanalyse
... auf dem festgelegten Postmarkt verfügt und den Regelungen der Abschnitte 2 und 3 sowie des § 62 Satz 3 unterliegt, 2. mehrere Unternehmen über eine marktbeherrschende Stellung auf dem ... auf dem festgelegten Postmarkt verfügen und den Regelungen der Abschnitte 2 und 3 sowie des § 62 Satz 3 unterliegen oder 3. Regulierungsbedarf auf dem festgelegten Postmarkt nicht besteht. ...
§ 98 PostG Beschlusskammerentscheidungen
... In den Fällen des § 21 in Verbindung mit § 49, des § 62 , des Kapitels 5 Abschnitt 2 und 3 sowie des Kapitels 6 mit Ausnahme des § 59 entscheidet die ...
§ 111 PostG Bußgeldvorschriften
... Satz 3 zuwiderhandelt, 11. ohne Genehmigung nach § 40 Absatz 1 oder § 62 Satz 3 ein Entgelt erhebt, 12. entgegen § 50 Absatz 3 Entgelte oder ...