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§ 62
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§ 62 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Artikel 1 V. v. 29.11.2018
BGBl. I S. 2034
, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch
Artikel 10
G. v. 23.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe
Artikel 20
; FNA: 751-24-2
Kernenergie
12 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 72 Vorschriften zitiert
Teil 2 Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen
Kapitel 6 Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten
Abschnitt 1 Physikalische Strahlenschutzkontrolle; Strahlenschutzbereiche
§ 61
←
→
§ 63
§ 62 Räume für den Betrieb von Störstrahlern
§ 62 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die zuständige Behörde kann für genehmigungsbedürftige Störstrahler zum Schutz Einzelner oder der Allgemeinheit festlegen, dass sie nur in allseitig umschlossenen Räumen betrieben werden dürfen.
§ 61
←
→
§ 63
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Zitierungen von
§ 62 StrlSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62 StrlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrlSchV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 190 StrlSchV Übergangsvorschriften im Zusammenhang mit Strahlenschutzbereichen (§§ 52 bis 62)
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