(1) 1Während der Dauer eines Beförderungsverbots darf kein höherer Dienstgrad verliehen werden. 2Auch eine Einweisung in eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe darf nicht erfolgen.
(2) 1Die Dauer des Beförderungsverbots beträgt mindestens ein Jahr und höchstens vier Jahre. 2Sie ist nach vollen Monaten zu bemessen.