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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025

§ 62 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 62 Beförderungsverbot



(1) 1Während der Dauer eines Beförderungsverbots darf kein höherer Dienstgrad verliehen werden. 2Auch eine Einweisung in eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe darf nicht erfolgen.

(2) 1Die Dauer des Beförderungsverbots beträgt mindestens ein Jahr und höchstens vier Jahre. 2Sie ist nach vollen Monaten zu bemessen.



 

Zitierungen von § 62 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 64 WDO Dienstgradherabsetzung
... ist frühestens drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils wieder möglich. § 62 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Aus besonderen Gründen kann das Gericht die Frist im Urteil auf ...