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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 62 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 62 Beförderungsverbot
§ 62 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Während der Dauer eines Beförderungsverbots darf kein höherer Dienstgrad verliehen werden. 2Auch eine Einweisung in eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe darf nicht erfolgen.
(2) 1Die Dauer des Beförderungsverbots beträgt mindestens ein Jahr und höchstens vier Jahre. 2Sie ist nach vollen Monaten zu bemessen.
Zitierungen von § 62 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 64 WDO Dienstgradherabsetzung
... ist frühestens drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils wieder möglich. § 62 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Aus besonderen Gründen kann das Gericht die Frist im Urteil auf ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/62_WDO.htm