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§ 62 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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§ 62 Besondere Mittel der Datenerhebung
§ 62 wird in 14 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unbeschadet der Absätze 2 bis 6 unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 verdeckte Maßnahmen in entsprechender Anwendung des § 47 Absatz 2 Nummer 1 und 2 vornehmen, soweit dies zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit der Willensentschließung und -betätigung eingesetzter Bediensteter oder zu schützender Dritter oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für wesentliche Vermögenswerte unerlässlich ist. 2Die §§ 48 und 49 gelten entsprechend.
(2) Werden die Behörden des Zollfahndungsdienstes im Rahmen ihrer Befugnisse zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter Straftaten tätig, dürfen ohne Wissen der betroffenen Personen im Beisein oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Einsatz der von den Behörden beauftragten Personen technische Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes innerhalb und außerhalb von Wohnungen nur verwendet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit der beauftragten Personen unerlässlich ist.
(3) 1Ergeben sich während der Durchführung der Maßnahme tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung der beauftragten Person möglich ist. 2Wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass durch eine Maßnahme allein Kenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. 3Aufzeichnungen über Vorgänge, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind unverzüglich zu löschen. 4Erkenntnisse über solche Vorgänge dürfen nicht verwertet werden. 5Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung sind zu dokumentieren. 6Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle nach § 84 verwendet werden. 7Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 93 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung nach § 93 Absatz 3 zu löschen. 8Ist die Datenschutzkontrolle nach § 84 nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.
(4) 1Maßnahmen nach Absatz 2 werden durch die Leitung der Behörde des Zollfahndungsdienstes oder ihre Vertretung angeordnet. 2Bei Gefahr im Verzug dürfen Maßnahmen nach Absatz 2 auch durch einen von ihr beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden.
(5) 1Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung erlangt werden, dürfen außer für den in Absatz 2 genannten Zweck nur zur Gefahrenabwehr verwendet werden. 2Wurden die personenbezogenen Daten in oder aus einer Wohnung erlangt, so ist die Verwendung für die in Satz 1 genannten Zwecke nur zulässig nach Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch das Gericht; bei Gefahr im Verzug ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (Artikel 13 Absatz 5 des Grundgesetzes). 3In Fällen des Satzes 2 gilt § 50 Absatz 1 entsprechend. 4Die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten für Zwecke der Strafverfolgung richtet sich nach der Strafprozessordnung.
(6) Nach Abschluss der Maßnahmen sind die nach Absatz 2 hergestellten Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen, es sei denn, sie werden für die in Absatz 5 genannten Zwecke noch benötigt.
Zitierungen von § 62 ZFdG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZFdG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 ZFdG Allgemeine Datenverarbeitung
... Es darf personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach den §§ 47, 62 , 72, 77 oder § 78 erhoben und ihm übermittelt worden sind, zu einem anderen als der ...
§ 27 ZFdG Verarbeitungsbeschränkungen (vom 02.04.2021)
... eine Maßnahme nach § 10 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 2 und 3, den §§ 47, 62 , 72, 77 oder § 78 erhoben haben, zu anderen als in der jeweiligen Erhebungsvorschrift ...
§ 28 ZFdG Kennzeichnung (vom 02.04.2021)
... eine Maßnahme nach § 10 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 2 bis 4, den §§ 47, 62 , 72, 77 oder § 78 erhoben worden sind, sind entsprechend zu kennzeichnen. (2) ...
§ 47 ZFdG Besondere Mittel der Datenerhebung
... Für den Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung innerhalb von Wohnungen gilt § 62 entsprechend. (4) Maßnahmen nach Absatz 2 sind im Rahmen der ...
§ 81 ZFdG Zeugenschutzmaßnahmen
... Schutzmaßnahmen Aufgaben des Zeugenschutzes treten. (5) Die §§ 54 bis 62 gelten entsprechend. (6) Zeugenschutzmaßnahmen dürfen auch nach ...
§ 84 ZFdG Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
... Jahre Kontrollen der Datenverarbeitung 1. bei Maßnahmen nach den §§ 47, 62 , 72, 77 und 78 sowie 2. der Übermittlungen nach den §§ 23, 67 und 76 ...
§ 90 ZFdG Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme
... ihnen personenbezogene Daten verarbeitet werden, die aus Maßnahmen nach den §§ 47, 62 , 72, 77 und 78 erlangt wurden. (3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der ...
§ 92 ZFdG Dokumentation bei verdeckten Maßnahmen
... Bei der Erhebung von Daten nach den §§ 47, 62 , 72, 77 und 78 sind zu dokumentieren: 1. das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel, ... Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler betreten hat, 5. bei Maßnahmen nach § 62 (Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel), bei denen Vorgänge außerhalb von ... die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, 6. bei Maßnahmen nach § 62 (Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel innerhalb von Wohnungen), bei denen Vorgänge ...
§ 93 ZFdG Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen (vom 28.12.2022)
... Wohnung die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler betreten hat, 4. des § 62 (Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung), soweit Vorgänge außerhalb von ... erfasst wurden, die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, 5. des § 62 (Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung), soweit Vorgänge innerhalb von Wohnungen ... möglich ist. Im Falle des § 47 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie des § 62 erfolgt die Benachrichtigung erst, sobald dies auch ohne Gefährdung der Möglichkeit der ...
§ 107 ZFdG Verordnungsermächtigung
... Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 5, § 30 Absatz 3 Satz 5 oder § 62 Absatz 5 Satz 3 , 3. § 60 Absatz 3 Satz 2, 4. § 93 Absatz 3 Satz 6 und ...
Zitat in folgenden Normen
Antiterrordateigesetz (ATDG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3409; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 4 ATDG Beschränkte und verdeckte Speicherung (vom 02.04.2021)
... 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, 8. Maßnahmen innerhalb von Wohnungen nach § 62 Absatz 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes , 9. Maßnahmen nach § 72 des Zollfahndungsdienstgesetzes oder ...
Rechtsextremismus-Datei-Gesetz (RED-G)
Artikel 1 G. v. 20.08.2012 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 4 RED-G Beschränkte und verdeckte Speicherung (vom 02.04.2021)
... 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, 8. Maßnahmen innerhalb von Wohnungen nach § 62 Absatz 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes , 9. Maßnahmen nach § 72 des Zollfahndungsdienstgesetzes oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448, 1380
Artikel 11 BestDaAAG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes (vom 02.04.2021)
... 27 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 47, 62 , 72, 77 oder § 78" durch die Wörter „§ 10 Absatz 2 und 3, § 30 ... die Wörter „§ 10 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 2 und 3, den §§ 47, 62 , 72, 77 oder § 78" ersetzt. 3. In § 28 Absatz 1 werden die Wörter ... ersetzt. 3. In § 28 Absatz 1 werden die Wörter „den §§ 47, 62 , 72, 77 oder § 78" durch die Wörter „§ 10 Absatz 2 und 3, § 30 ... die Wörter „§ 10 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 2 bis 4, den §§ 47, 62 , 72, 77 oder § 78" ersetzt. 4. § 30 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Artikel 2 ZFdNeuSG Änderung anderer Rechtsvorschriften
... 8 wird wie folgt gefasst: „8. Maßnahmen innerhalb von Wohnungen nach § 62 Absatz 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes ,". 2. In Nummer 9 wird die Angabe „§ 23a" durch die Angabe ... 8 wird wie folgt gefasst: „8. Maßnahmen innerhalb von Wohnungen nach § 62 Absatz 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes ,". 2. In Nummer 9 wird die Angabe „§ 23a" durch die Angabe ...
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