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Artikel 62 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
Artikel 62 Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 203 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Beauftragter für den Datenschutz" durch das Wort „Datenschutzbeauftragter" ersetzt.
- 2.
- § 355 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Wer unbefugt
- 1.
- personenbezogene Daten eines anderen, die ihm als Amtsträger
- a)
- in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
- b)
- in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
- c)
- aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen
- 2.
- ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
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Zitierungen von Artikel 62 2. DSAnpUG-EU
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 62 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. DSAnpUG-EU selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebenundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings
G. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 431
Artikel 1 57. StrÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 62 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 176 wird wie folgt ...
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