Das
Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
„§ 41 Altersrente und Ende des Arbeitsverhältnisses".
- b)
- Die Angabe zu § 151c wird gestrichen.
- 2.
- § 41 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 41 Altersrente und Ende des Arbeitsverhältnisses".
- b)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- c)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
- 3.
- § 97a Absatz 6 Satz 3 wird aufgehoben.
- 4.
- § 151c wird aufgehoben.
Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329