Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 63 - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225, 340
Geltung ab 22.03.1974; FNA: 2129-8 Umweltschutz
|

§ 63 Rechtsbehelfe und Entfall der aufschiebenden Wirkung



(1) 1Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern haben keine aufschiebende Wirkung. 2Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. 3Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. 4Wird der Widerspruch nicht binnen der Frist nach Satz 2 begründet, soll die Behörde den Widerspruch zurückweisen.

(2) 1Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden. 2Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. 3§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. 4Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. 5Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 63 BImSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.07.2024Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht
vom 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 3 Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2694
aktuellvor 10.12.2020früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 63 BImSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63 BImSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BImSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2694
Artikel 3 InvBeG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu den §§ 63 bis 65 wie folgt gefasst: „§ 63 Entfall der aufschiebenden Wirkung  ... wird die Angabe zu den §§ 63 bis 65 wie folgt gefasst: „ § 63 Entfall der aufschiebenden Wirkung §§ 64 bis 65 (weggefallen)". ... der aufschiebenden Wirkung §§ 64 bis 65 (weggefallen)". 2. § 63 wird wie folgt gefasst: „§ 63 Entfall der aufschiebenden Wirkung  ... 64 bis 65 (weggefallen)". 2. § 63 wird wie folgt gefasst: „ § 63 Entfall der aufschiebenden Wirkung Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten ...

Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht
G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225, 340
Artikel 1 KlImSchVG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (vom 09.07.2024)
... von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien". b) Die Angabe zu § 63 wird wie folgt gefasst: „§ 63 Rechtsbehelfe und Entfall der aufschiebenden ... Energien". b) Die Angabe zu § 63 wird wie folgt gefasst: „ § 63 Rechtsbehelfe und Entfall der aufschiebenden Wirkung". 2. § 1 Absatz 1 wird ... Erteilung, Erneuerung oder Aktualisierung einer Genehmigung" eingefügt. 23. § 63 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden vor den Wörtern ...