(1) Handelt es sich bei einem programmfüllenden Film um einen Talent-, einen Kinder- oder einen Dokumentarfilm, der nach Maßgabe des
§ 62 mindestens 10.000, aber weniger als 25.000 Referenzpunkte erreicht hat, wird dieser mit 25.000 Punkten bewertet.
(2) Die Filmförderungsanstalt bestimmt durch Richtlinie gemäß
§ 11, was ein Talentfilm im Sinne des Absatzes 1 ist.
(3) Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß
§ 11 abweichende Bestimmungen zu Absatz 1, insbesondere zur Höhe der jeweiligen Referenzpunktzahl, zulassen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.
§ 103 FFG Berücksichtigung von Erfolgen ... (2) Für die Berücksichtigung des Zuschauererfolgs gelten die §§ 62 und 63 Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass höchstens 500.000 Besucherpunkte berücksichtigt ... Absatz 2 abweichen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen. § 63 Absatz 3 und § 64 Absatz 3 gelten ...