(1) Auf Antrag der oder des Studierenden können Kenntnisse und Qualifikationen, die auf andere Weise als durch ein Studium erworben worden sind, angerechnet werden, höchstens jedoch auf 50 Prozent der geforderten Prüfungsleistungen des gesamten Studiums.
(2) Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass die Kenntnisse und Qualifikationen nach Inhalt und Niveau den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie im Studiengang „Verwaltungsinformatikdienst des Bundes" ersetzen sollen, gleichwertig sind.