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§ 63 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV)
V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-6-34 Beamte
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Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-6-34 Beamte
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§ 63 Bestehen und Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und Abschlussnote
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- die schriftliche und die mündliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestanden worden sind,
- 2.
- in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung Prüfungsgegenstand gewesen ist, die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und der mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach mindestens 5,00 beträgt und
- 3.
- die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt.
(2) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird wie folgt gewichtet:
- 1.
- die ungerundete Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 Prozent,
- 2.
- die Ausbildungsabschnittsrangpunktzahl der weiteren Ausbildung mit 18 Prozent,
- 3.
- die Ausbildungsabschnittsrangpunktzahl des Laufbahnlehrgangs mit 10 Prozent,
- 4.
- die Rangpunkte der vier Klausuren der Laufbahnprüfung mit jeweils 10 Prozent und
- 5.
- die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung mit 27 Prozent.
(3) 1Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet. 3Die zugeordnete Note ist die Abschlussnote.
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