§ 63 Datenübermittlung
(1) 1Die elektronische Übermittlung von Daten zwischen den Standesämtern und zwischen Standesämtern und anderen Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen erfolgt unmittelbar oder über Vermittlungsstellen in gesicherten Verfahren, die Verschlüsselungen nach dem Stand der Technik beinhalten. 2Bei der Übermittlung von Daten über Vermittlungsstellen bedarf es keiner weitergehenden Signatur des absendenden Standesamts.
(2) 1Die elektronische Übermittlung von Daten zwischen den Standesämtern erfolgt durch strukturierte Datensätze. 2Hierfür sind das Datenaustauschformat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport in der vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen.
(3) 1Zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten erfolgt die elektronische Datenübermittlung zwischen Standesämtern und anderen Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen durch strukturierte Datensätze in standardisierten Datenaustauschformaten. 2Soweit die technischen Voraussetzungen vorliegen, sind hierfür das Datenaustauschformat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport in der vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zu verwenden.
(4)
1Innerhalb von Rechenzentren und in besonders gesicherten verwaltungseigenen Netzen kann auf die Verwendung von OSCI-Transport verzichtet werden, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt wird, dass die durch die Verwendung von OSCI-Transport erzielten Sicherheitseigenschaften anderweitig in gleicher Qualität gewährleistet werden.
2Die getroffenen Maßnahmen sind im Betriebs- und Sicherheitskonzept (
§ 13) zu dokumentieren.
Frühere Fassungen von § 63 PStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 6 PStV Anzeige eines Personenstandsfalls (vom 01.11.2022) ... der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet werden. § 63 Absatz 4 gilt entsprechend. (3) Die nach dem Gesetz gegenüber dem Standesamt zugelassenen ...
§ 28 PStV Anmeldung (vom 01.11.2022) ... Eheschließenden elektronisch übermittelt werden; für die Übermittlung gilt § 63 ...
§ 47 PStV Berichtigungen (vom 07.04.2021) ... durch Übersendung eines beglaubigten Registerausdrucks oder durch Datenübermittlung nach § 63 . (4) Bei unrichtigen und fehlenden Elementbezeichnungen oder ...
§ 53 PStV Benutzung durch Personen ... Daten aus einem Personenstandsregister an Berechtigte nach § 62 des Gesetzes gilt § 63 Abs. 1 entsprechend. (2) Die besonderen Vorschriften des Gesetzes für die ...
§ 64 PStV Abrufverfahren (vom 01.11.2022) ... und Datenabrufe im automatisierten Abrufverfahren nach § 68 des Gesetzes gilt § 63 . Die eingesetzten technischen Verfahren für den automatisierten Datenabruf ...
Zitat in folgenden NormenTestamentsregister-Verordnung (ZTRV)
V. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1386; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
§ 9 ZTRV Elektronische Kommunikation (vom 01.08.2021) ... Absatz 1a der Bundesnotarordnung oder 4. bei technischen Störungen. (4) § 63 Absatz 1 und 3 der Personenstandsverordnung bleibt ...
Zitate in Änderungsvorschriften2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
Artikel 2 2. PStRÄndG Änderung der Personenstandsverordnung ... Eheschließenden elektronisch übermittelt werden; für die Übermittlung gilt § 63 ." 9. § 33 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ... nach § 60 Absatz 1 entsprechend." 22. § 63 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. b) ...
3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 2 3. PStRÄndG Änderung der Personenstandsverordnung ... in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet werden. § 63 Absatz 4 gilt entsprechend." b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ... mit dem Wortlaut der Erklärung bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen nach § 63 elektronisch übermittelt werden." 8. § 48 wird wie folgt ... und Datenabrufe im automatisierten Abrufverfahren nach § 68 des Gesetzes gilt § 63 . Die eingesetzten technischen Verfahren für den automatisierten Datenabruf müssen ...
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen ... das Wort „elektronischen" gestrichen. (8) In § 6 Absatz 2 und § 63 Absatz 2 Satz 1 der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die durch ...
Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
Artikel 2 PStRÄndG Änderung der Personenstandsverordnung (vom 19.07.2013) ... 2. In § 6 Absatz 2 wird die Angabe „§ 63 Abs. 3" durch die Angabe „§ 63 Absatz 4" ersetzt. 3. Dem § 11 ... In § 6 Absatz 2 wird die Angabe „§ 63 Abs. 3" durch die Angabe „§ 63 Absatz 4" ersetzt. 3. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt: ... 4. In § 20 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „; § 63 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend" gestrichen. 5. § 26 wird wie folgt ... 2 wird Absatz 3. c) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben. 23. Dem § 63 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Bei der Übermittlung von Daten ...
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