Tools:
Update via:
§ 63 - Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 752
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 611-20 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
| |
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 611-20 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
| |
§ 63 Bekanntmachungsermächtigungen
§ 63 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann dieses Gesetz, die Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz sowie die von ihm auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann die von ihm auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Zitierungen von § 63 RennwLottG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63 RennwLottG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RennwLottG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 752
Artikel 1 RennwLottGÄndG Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
... am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember zu leisten." 5. Nach § 63 wird folgender § 64 angefügt: „§ 64 Übergangsvorschrift ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/63_RennwLottG.htm