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§ 63 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 63 Herabsetzung in der Besoldungsgruppe



1Ist bei einer Soldatin oder einem Soldaten, bei einer Soldatin im Ruhestand oder einem Soldaten im Ruhestand oder bei einer Person nach § 1 Absatz 3 der Dienstgrad in zwei Besoldungsgruppen aufgeführt, so ist die Herabsetzung in die niedrigere Besoldungsgruppe des Dienstgrades zulässig. 2Durch die Herabsetzung in der Besoldungsgruppe gehen alle Rechte aus der bisherigen Besoldungsgruppe verloren. 3Der Anspruch auf Dienstbezüge und Dienstzeitversorgung richtet sich nach der Besoldungsgruppe, in die herabgesetzt wird. 4§ 64 Absatz 5 gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 63 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

WDO-Bezügeverordnung (WDOBezV)
V. v. 17.08.2020 BGBl. I S. 1964; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
§ 1 WDOBezV Dienstbezüge und Wehrsold (vom 01.04.2025)
... nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes. (3) Dienstbezüge im Sinne der §§ 63 bis 65 der Wehrdisziplinarordnung sind alle auf Grund des Soldatenverhältnisses zu ...