1Ist bei einer Soldatin oder einem Soldaten, bei einer Soldatin im Ruhestand oder einem Soldaten im Ruhestand oder bei einer Person nach
§ 1 Absatz 3 der Dienstgrad in zwei Besoldungsgruppen aufgeführt, so ist die Herabsetzung in die niedrigere Besoldungsgruppe des Dienstgrades zulässig.
2Durch die Herabsetzung in der Besoldungsgruppe gehen alle Rechte aus der bisherigen Besoldungsgruppe verloren.
3Der Anspruch auf Dienstbezüge und Dienstzeitversorgung richtet sich nach der Besoldungsgruppe, in die herabgesetzt wird.
4§ 64 Absatz 5 gilt entsprechend.