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§ 63a - Asylgesetz (AsylG)
neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
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§ 63a Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender
(1) 1Einem Ausländer, der um Asyl nachgesucht hat und nach den Vorschriften des Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden ist, aber noch keinen Asylantrag gestellt hat, wird unverzüglich eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweis) ausgestellt. 2Dieses Dokument enthält folgende sichtbar aufgebrachte Angaben:
- 1.
- Name und Vornamen,
- 2.
- Geburtsname,
- 3.
- Lichtbild,
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- Geburtsdatum,
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- Geburtsort,
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- 7.
- Geschlecht,
- 8.
- Größe und Augenfarbe,
- 9.
- zuständige Aufnahmeeinrichtung,
- 10.
- Seriennummer der Bescheinigung (AKN-Nummer),
- 11.
- ausstellende Behörde,
- 12.
- Ausstellungsdatum,
- 13.
- Unterschrift des Inhabers,
- 14.
- Gültigkeitsdauer,
- 15.
- Verlängerungsvermerk,
- 16.
- das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer),
- 17.
- Vermerk mit den Namen und Vornamen der begleitenden minderjährigen Kinder und Jugendlichen,
- 18.
- Vermerk, dass die Angaben auf den eigenen Angaben des Inhabers beruhen,
- 19.
- Vermerk, dass der Inhaber mit dieser Bescheinigung nicht der Pass- und Ausweispflicht genügt,
- 20.
- maschinenlesbare Zone und
- 21.
- Barcode.
(2) 1Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist auf längstens sechs Monate zu befristen. 2Sie soll ausnahmsweise um jeweils längstens drei Monate verlängert werden, wenn
- 1.
- dem Ausländer bis zum Ablauf der Frist nach Satz 1 oder der verlängerten Frist nach Halbsatz 1 kein Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach § 23 Absatz 1 genannt wurde,
- 2.
- der dem Ausländer nach § 23 Absatz 1 genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes außerhalb der Frist nach Satz 1 oder der verlängerten Frist nach Halbsatz 1 liegt oder
- 3.
- der Ausländer den ihm genannten Termin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht wahrnimmt.
(3) 1Zuständig für die Ausstellung, Änderung der Anschrift und Verlängerung einer Bescheinigung nach Absatz 1 ist die Aufnahmeeinrichtung, auf die der Ausländer verteilt worden ist, sofern nicht die dieser Aufnahmeeinrichtung zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes eine erkennungsdienstliche Behandlung des Ausländers oder die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten vornimmt. 2Ist der Ausländer nicht mehr verpflichtet in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist für die Verlängerung der Bescheinigung die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk der Ausländer sich aufzuhalten verpflichtet ist oder Wohnung zu nehmen hat; besteht eine solche Verpflichtung nicht, ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer tatsächlich aufhält.
(4) 1Die Gültigkeit der Bescheinigung nach Absatz 1 endet mit Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1 oder der verlängerten Frist nach Absatz 2 Satz 2, mit Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 oder mit dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung nach § 67. 2Bei Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung wird die Bescheinigung nach Absatz 1 eingezogen. 3Zuständig für die Einziehung ist die Behörde, welche die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausstellt.
(5) Der Inhaber ist verpflichtet, der zuständigen Aufnahmeeinrichtung, dem Bundesamt oder der Ausländerbehörde unverzüglich
- 1.
- den Ankunftsnachweis vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist,
- 2.
- auf Verlangen den Ankunftsnachweis beim Empfang eines neuen Ankunftsnachweises oder der Aufenthaltsgestattung abzugeben,
- 3.
- den Verlust des Ankunftsnachweises anzuzeigen und im Falle des Wiederauffindens diesen vorzulegen,
- 4.
- auf Verlangen den Ankunftsnachweis abzugeben, wenn er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Nachweisinhabers nicht zulässt oder er unerlaubt verändert worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Datenaustauschverbesserungsgesetz G. v. 2. Februar 2016 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 5. Februar 2016
Frühere Fassungen von § 63a AsylG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 05.02.2016 | Artikel 1 Datenaustauschverbesserungsgesetz vom 02.02.2016 BGBl. I S. 130 |
aktuell vorher | 24.10.2015 | Artikel 1 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015 BGBl. I S. 1722 |
aktuell | vor 24.10.2015 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 63a AsylG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63a AsylG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AsylG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 55 AsylG Aufenthaltsgestattung (vom 06.08.2016)
... der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem ...
§ 63 AsylG Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (vom 27.02.2024)
... folgende Angaben: 1. das Datum der Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 , 2. das Datum der Asylantragstellung und 3. die AZR-Nummer. ...
§ 71 AsylG Folgeantrag (vom 27.02.2024)
... der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder wenn ...
§ 71a AsylG Zweitantrag (vom 28.08.2007)
... (3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend. (4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht ...
§ 88 AsylG Verordnungsermächtigungen (vom 01.11.2024)
... und die Ausstellungsmodalitäten für die Bescheinigungen nach den §§ 63 und 63a (Dokumentationspflichten des Ankunftsnachweises) festzulegen. (3) Die Landesregierung ...
Zitat in folgenden Normen
Ankunftsnachweisverordnung (AKNV)
V. v. 05.02.2016 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Anlage 2 AKNV (zu zu den §§ 3 und 4 Absatz 1) Formale Anforderungen an variable Einträge (vom 01.11.2024)
... Strich einzutragen, wenn den Asylsuchenden keine Kinder begleiten. In dem Feld sind alle in § 63a Absatz 1 Nummer 17 Asylgesetz bezeichneten Personen einzutragen. 9. Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden ...
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
neugefasst durch B. v. 05.08.1997 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 11 AsylbLG Ergänzende Bestimmungen (vom 16.05.2024)
... nach § 1 Absatz 1 Nummer 1a erhalten bis zur Ausstellung eines Ankunftsnachweises nach § 63a des Asylgesetzes nur Leistungen entsprechend § 1a Absatz 1. An die Stelle der Leistungen nach Satz 1 ... nach den §§ 3 bis 6, auch wenn dem Leistungsberechtigten ein Ankunftsnachweis nach § 63a Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes noch nicht ausgestellt wurde, sofern 1. die in § 63a des Asylgesetzes ... 63a Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes noch nicht ausgestellt wurde, sofern 1. die in § 63a des Asylgesetzes vorausgesetzte erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt ist, 2. der ...
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 47a AufenthG Mitwirkungspflichten; Lichtbildabgleich (vom 15.06.2017)
... Asylgesetzes. Ein Ausländer, der im Besitz eines Ankunftsnachweises im Sinne des § 63a Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes oder eines der in § 48 Absatz 1 Nummer 2 genannten Dokumente ist, ist verpflichtet, den ...
AZR-Gesetz
G. v. 02.09.1994 BGBl. I S. 2265; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 3 AZRG Allgemeiner Inhalt (vom 01.11.2024)
... Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes , 4. begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und ...
§ 17 AZRG Datenübermittlung an das Zollkriminalamt (vom 01.11.2022)
... Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes , 10. die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet, 11. freiwillig ...
§ 17a AZRG Datenübermittlung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (vom 16.05.2024)
... Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes , 7. Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 ...
§ 23 AZRG Statistische Aufbereitung der Daten (vom 15.07.2021)
... Gültigkeitsdauer einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes . Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der ...
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 172 TKG Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden
... 4. Vorlage eines Aufenthaltstitels, 5. Vorlage eines Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 des Asylgesetzes oder einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 Absatz 1 des ...
Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung (ZIdPrüfV)
V. v. 05.07.2016 BAnz AT 06.07.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 6 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
§ 1 ZIdPrüfV Weitere Dokumente, die zur Überprüfung der Identität zum Zwecke des Abschlusses eines Zahlungskontovertrags zugelassen werden (vom 13.01.2018)
... 1 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes genannten Dokumente ist, ein Ankunftsnachweis nach § 63a des Asylgesetzes . --- *) Anm. d. Red.: Gemeint ist das Gesetz über das Verfahren in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Artikel 1 AsylVfBeschlG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... c) Nach der Angabe zu § 63 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 63a Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender". d) Nach der Angabe zu ... Anordnung (§ 59b)" eingefügt. 23. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt: „§ 63a Bescheinigung über die Meldung als ... 23. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt: „§ 63a Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (1) Einem Ausländer, der um ... der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend." b) Nach Absatz 7 Satz 1 wird folgender Satz ... nach § 63" durch die Wörter „Bescheinigungen nach den §§ 63 und 63a " ersetzt. 34. § 90 wird wie gefolgt gefasst: „§ 90 ...
Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 1 DatAustVG Änderung des Asylgesetzes
... eingefügt. 3. § 21 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 4. § 63a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Artikel 2 DatAustVG Änderung des AZR-Gesetzes
... Seriennummer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes (AKN-Nummer) sowie das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer, ...
Artikel 8 DatAustVG Änderung des Bundesmeldegesetzes
... 17a eingefügt: „17a. die Seriennummer des Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asylgesetzes mit Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer,". ...
Artikel 9 DatAustVG Weitere Änderung des Bundesmeldegesetzes
... 1 und 2 kann die Anmeldung von Personen, für die ein Ankunftsnachweis nach § 63a des Asylgesetzes ausgestellt worden ist und die in eine Aufnahmeeinrichtung zugezogen sind, ...
Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1570
Artikel 7 BGVerhG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 1 Satz 1 des Asylgesetzes. Ein Ausländer, der im Besitz eines Ankunftsnachweises im Sinne des § 63a Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes oder eines der in § 48 Absatz 1 Nummer 2 genannten Dokumente ist, ist verpflichtet, den ...
Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1818
Artikel 9 InfoAustG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... 4. Vorlage eines Aufenthaltstitels, 5. Vorlage eines Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 des Asylgesetzes oder einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § ...
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Artikel 9 DÜV-AnpassG Änderung des Asylgesetzes
... und die Ausstellungsmodalitäten für die Bescheinigungen nach den §§ 63 und 63a (Dokumentationspflichten des Ankunftsnachweises) ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.07.2022 BGBl. I S. 1182
Artikel 4 TerrOIBGEG Änderung des Bundesmeldegesetzes
... und werden die Wörter „übergangsweise die Seriennummer des Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asylgesetzes ," gestrichen. b) Absatz 2 Nummer 6 wird ...
Artikel 6 TerrOIBGEG Änderung der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung
... a) In Nummer 17 werden die Wörter „und die Seriennummer des Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asylgesetzes " gestrichen. b) Nummer 24 wird aufgehoben. c) In Nummer 25 wird nach ... 18 werden die Wörter „, übergangsweise Seriennummer des Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asylgesetzes " ...
Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 390
Artikel 3 AsylVfBeschlG II Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 erhalten bis zur Ausstellung eines Ankunftsnachweises nach § 63a des Asylgesetzes anstelle der Leistungen nach den §§ 3 und 6 Leistungen entsprechend ... den §§ 3 bis 6, auch wenn dem Leistungsberechtigten ein Ankunftsnachweis nach § 63a Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes noch nicht ausgestellt wurde, sofern 1. die in § ... Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes noch nicht ausgestellt wurde, sofern 1. die in § 63a des Asylgesetzes vorausgesetzte erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt ist, 2. der ...
Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 3 GwGEG 2017 Änderung des AZR-Gesetzes
... 6. die Seriennummer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes (AKN-Nummer) sowie das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer, 7. Daten nach ...
Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
Artikel 1 AZRWEG Änderung des AZR-Gesetzes
... Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes ,". bb) Nummer 6 wird aufgehoben. cc) Die Nummern 7 bis 10a werden ... Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes ,". 15. § 17a wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 5 wird ... Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes ,". 16. In § 18 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter ... Gültigkeitsdauer einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes ." b) Nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die folgenden Nummern 2a und 2b ...
Integrationsgesetz
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1939, 2021 I S. 2925; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 914
Artikel 6 InteG Änderung des Asylgesetzes
... die Wörter „ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1" eingefügt. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ... Angaben: 1. das Datum der Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 und 2. das Datum der Asylantragstellung." ...
Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Artikel 1 2. DAVG Änderung des AZR-Gesetzes
... die Seriennummer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes (AKN-Nummer) sowie das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer, 10. die ... einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweis) gemäß § 63a des Asylgesetzes (AKN-Nummer) sowie das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer. Das ...
Artikel 8 2. DAVG Änderung des Bundesmeldegesetzes
... Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes, übergangsweise die Seriennummer des Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asylgesetzes ,". 2. In § 13 Absatz 1 wird nach der Angabe ... 4. In § 23 Absatz 6 werden die Wörter „für die ein Ankunftsnachweis nach § 63a des Asylgesetzes ausgestellt worden ist und" gestrichen. ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Telekommunikationsgesetz (TKG)
G. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1190; aufgehoben durch Artikel 61 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 111 TKG Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden (vom 01.11.2019)
... 4. Vorlage eines Aufenthaltstitels, 5. Vorlage eines Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 des Asylgesetzes oder einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 Absatz 1 des ...
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